Miteigentümer verkaufen Liegenschaft gemeinsam: Jeder kann seinen Kaufpreisanteil einzeln einklagen (Art. 150 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 150 · ATF 140 III 150 · DTF 140 III 150
- Datum
- 03.03.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 150
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei Miteigentümer verkauften ihr Grundstück gemeinsam an zwei Käufer. Nach Zahlung eines Teils des Kaufpreises leiteten die beiden Verkäufer getrennte Betreibungen gegen die jeweiligen Käufer für den ausstehenden Restbetrag ein. Die Käufer erhoben Aberkennungsklagen und argumentierten, die Verkäufer hätten die Forderung nur gemeinsam geltend machen dürfen, da es sich um eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft handle. Das Kantonsgericht wies die Berufung der Verkäufer ab und bestätigte die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung, indem es die Aktivlegitimation der einzelnen Verkäufer verneinte.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Verkäufer gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass bei einem Verkauf einer Liegenschaft durch mehrere Miteigentümer im Zweifel von einer Teilgläubigerschaft auszugehen ist, nicht von einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, die Verkäufer hätten die Kaufpreisforderung nur gemeinsam geltend machen können. Das Bundesgericht korrigierte dies unter Hinweis auf Art. 150 OR und die herrschende Lehre: Miteigentümer, die ihre Liegenschaft als Ganzes verkaufen, werden dadurch nicht zu gesamthänderisch Berechtigten, sondern bleiben Teilgläubiger. Jeder Verkäufer ist daher aktivlegitimiert, seinen Anteil an der ausstehenden Kaufpreisforderung (hier Fr. 82'000.-) selbständig einzuklagen bzw. zu betreiben. Die objektive Auslegung des Kaufvertrags ergab keine abweichende Vereinbarung einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft.
Regeste
Aktivlegitimation bei einer Mehrheit von Gläubigern. Berechtigung mehrerer Gläubiger an einer Forderung: Abgrenzung von Einzelgläubigerschaft, gemeinschaftlicher Gläubigerschaft und Teilgläubigerschaft (E. 2.2); Anwendung auf den Fall zweier Miteigentümer, die ihre Liegenschaft als Ganze verkaufen (E. 2.3). Regeste Qualité pour agir en cas de pluralité de créanciers. Prétention appartenant à plusieurs créanciers: distinction entre créanciers concourants, collectifs ou partiels (consid. 2.2); application à deux copropriétaires vendant leur immeuble en bloc (consid. 2.3). Regesto Legittimazione attiva nel caso di una pluralità di creditori. Pretesa appartenente a più creditori: delimitazione fra creditori per il tutto, collettivi e parziari (consid. 2.2); applicazione al caso in cui due comproprietari vendono l'intero loro immobile (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.