Erleichterte Einbürgerung wegen verschwiegener Drogendelikte nichtig erklärt: Kein Zwang zur Selbstanzeige (Art. 41 BüG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 65 · ATF 140 II 65 · DTF 140 II 65
- Datum
- 14.02.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 II 65
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein montenegrinischer Staatsangehöriger, der seit 1997 in der Schweiz lebte und 2003 eine Schweizerin heiratete, beantragte 2006 die erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er 2007 eine Erklärung, wonach er keine strafbaren Handlungen begangen habe und die schweizerische Rechtsordnung beachte. Kurz nach seiner Einbürgerung im Juli 2007 wurde er festgenommen und später rechtskräftig wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Das Bundesamt für Migration erklärte die Einbürgerung daraufhin für nichtig. Der Betroffene focht diesen Entscheid an und rügte insbesondere, dass die Pflicht zur Offenlegung noch unentdeckter Straftaten gegen das Verbot der Selbstbelastung verstosse sowie dass die Nichtigerklärung unverhältnismässig sei, da sie ihn staatenlos mache und von seiner Familie trenne.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Die Vorinstanz hatte zurecht angenommen, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerung durch falsche Angaben erschlichen habe. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG muss der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachten. Das Gericht stellte klar, dass diese Voraussetzung nicht nur bereits bekannte Strafverfahren betrifft, sondern auch solche Delikte, die zum Zeitpunkt der Erklärung zwar noch nicht entdeckt waren, deren Begehung dem Bewerber aber bewusst war. Indem der Beschwerdeführer in der Erklärung vom Juni 2007 wahrheitswidrig angab, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, während er bereits an schweren Drogendelikten beteiligt war, verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV. Diese Täuschung über erhebliche Tatsachen erfüllt den Tatbestand der Erschleichung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
Die Rüge des Beschwerdeführers, dies verstosse gegen das Verbot der Selbstanzeige (nemo tenetur se ipsum accusare), wurde verworfen. Das Gericht betonte, dass das Einbürgerungsverfahren ein freiwilliges Gesuchsverfahren ist, das jederzeit zurückgezogen werden kann. Es besteht kein Zwang, ein Gesuch zu stellen; wer eine Selbstbelastung vermeiden will, kann auf die Einbürgerung verzichten. Daher ist die Pflicht zur vollständigen Auskunft auch über noch nicht entdecktes strafbares Verhalten zumutbar und verhältnismässig.
Schliesslich prüfte das Gericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Angesichts der Schwere der Straftaten (Handel mit Kokain, Vorbereitung weiterer Geschäfte) und der daraus resultierenden hohen Freiheitsstrafe wiegt das öffentliche Interesse an der Integrität des Bürgerrechts höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die mögliche Staatenlosigkeit ist selbstverschuldet und hindert die Nichtigerklärung nicht. Familiäre Bindungen und gesundheitliche Probleme sind primär im ausländerrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen, nicht im Einbürgerungsverfahren. Die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG waren eingehalten.
Regeste
Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 1 BüG; Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Erklärt der Bewerber im Einbürgerungsverfahren wahrheitswidrig unter Verschweigen von noch unentdeckten Straftaten, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten, erfüllt er die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der nachmaligen Einbürgerung. Dies verstösst nicht gegen das Verbot der Selbstanzeige, da es sich um ein freiwillig eingeleitetes Verfahren handelt und das Einbürgerungsgesuch jederzeit zurückgezogen werden kann. Die Nichtigerklärung muss verhältnismässig sein (E. 2-4). Regeste Art. 27 al. 1 ainsi qu'art. 41 al. 1 LN; annulation de la naturalisation facilitée. Les conditions pour l'annulation de la naturalisation facilitée sont remplies lorsque le candidat a caché avoir commis des infractions non encore découvertes et a menti en déclarant avoir respecté l'ordre juridique suisse. Cette annulation ne viole pas le principe selon lequel nul n'est tenu de s'accuser soi-même puisqu'il s'agit d'une procédure initiée volontairement et que la demande de naturalisation peut en tout temps être retirée. L'annulation doit être proportionnelle (consid. 2-4). Regesto Art. 27 cpv. 1 nonché art. 41 cpv. 1 LCit; annullamento della naturalizzazione agevolata. Le condizioni per annullare la naturalizzazione facilitata sono adempiute qualora il candidato contrariamente al vero, dichiari, sottaccendo reati non ancora scoperti, di rispettare l'ordine giuridico svizzero. Ciò non viola il divieto di autodenunciarsi, poiché si tratta di una procedura avviata volontariamente e la domanda di naturalizzazione può essere ritirata in ogni momento. L'annullamento deve rispettare il principio della proporzionalità (consid. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.