Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 64 AHVG

Bundesgericht

Kassenwechsel eines ausgegliederten Kantonsspitals zur Verbandsausgleichskasse: Wesentliches Interesse bejaht (Art. 121 Abs. 2 AHVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 58 · ATF 139 V 58 · DTF 139 V 58
Datum
12.02.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 V 58
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 64 AHVG Art. 83 AHVV Art. 84 AHVV Art. 121 AHVV

Zusammenfassung

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (kantonale Ausgleichskasse) focht einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts an, mit dem der Wechsel der Kantonsspital X. AG von der kantonalen zur Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) bestätigt wurde. Die Kantonsspital X. AG war im Zuge einer neuen Spitalgesetzgebung aus einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit hält. Im Streit lag, ob die Mitgliedschaft bei der AIHK ein "anderes wesentliches Interesse" begründet, das einen Kassenwechsel rechtfertigt, oder ob der Beitritt nur zum Zweck des Wechsels erfolgte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulässigkeit des Kassenwechsels. Es stellte fest, dass zwischenberufliche Verbände wie die AIHK den Berufsverbänden gleichgestellt sind und daher für die Beurteilung des "wesentlichen Interesses" gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV keine strengeren Massstäbe gelten dürfen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Vorteile der Mitgliedschaft seien nur behauptet oder nebensächlich; das Gericht hielt dagegen, dass die weit gefassten Statuten der AIHK und konkrete Dienstleistungen wie Rechtsberatung und Schulungen sowie der Zugang zu Netzwerken ausserhalb der "Spitalwelt" ein solches Interesse objektiv begründen. Ein Nachteil-Ausgleich oder eine Gesamtschau aller Vor- und Nachteile ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Hinsichtlich des Arguments, die politische Ausrichtung der AIHK stehe im Konflikt mit dem gemeinnützigen Zweck des Spitals, verwies das Gericht darauf, dass der Kanton als Hauptaktionär (§ 11 Abs. 1 SpiG) die Möglichkeit gehabt hätte, solche Aktivitäten zu untersagen, dies aber nicht tat. Zudem sei die Mitgliedschaft nicht zwingend mit aktiver politischer Betätigung verbunden.

Schliesslich widerlegte das Gericht den Einwand, das Spital gehöre nicht zur Zielgruppe der AIHK. Die rechtliche Verselbständigung der Kantonsspital X. AG schloss ein kantonales Wahlrecht zur Kasse aus, da Art. 120 Abs. 2 AHVV nur für nicht verselbständigte Betriebe gilt. Da die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Kasse weggefallen waren und ein wesentliches Interesse vorlag, verletzte der bewilligte Wechsel weder Art. 64 AHVG noch Art. 121 Abs. 2 AHVV.

Regeste

Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV; Kassenwechsel. Zulässigkeit des Wechsels eines in die Selbständigkeit entlassenen kantonalen Spitals (neu in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen hält) von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes, dessen Mitglieder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus Industrie, Handel und Gewerbe bzw. aus dem Dienstleistungssektor sind (E. 3). Regeste Art. 64 al. 1 et 2 LAVS; art. 121 al. 2 RAVS; changement de caisse. Admissibilité du passage d'un hôpital cantonal devenu indépendant (nouvellement dans la forme juridique d'une société anonyme de droit privé dans laquelle le canton détient une majorité qualifiée du capital-actions et des voix) de la caisse cantonale de compensation à la caisse de compensation d'une association régionale interprofessionnelle dont les membres sont des employeurs et des indépendants du secteur de l'industrie, du commerce et de l'artisanat, respectivement du secteur des services (consid. 3). Regesto Art. 64 cpv. 1 e 2 LAVS; art. 121 cpv. 2 OAVS; cambiamento di cassa. Ammissibilità del passaggio di un ospedale cantonale diventato indipendente (nella forma giuridica di una società anonima di diritto privato nella quale il cantone detiene una maggioranza qualificata del capitale azionario e dei voti) dalla cassa cantonale di compensazione alla cassa di compensazione di un'associazione regionale interprofessionale i cui membri sono dei datori di lavoro e degli indipendenti del settore dell'industria, del commercio e dell'artigianato risp. del settore dei servizi (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.