Gesetzesartikel
Art. 83 AHVV – Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
1 Entscheid, in dem Art. 83 AHVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.