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Justizze. Art. 28 KKG

Bundesgericht

Student nimmt Überziehungskredit für Studium auf: Kein Konsumentenschutzgesetz anwendbar, da Ausbildungskredit beruflicher Tätigkeit zuzuordnen (Art. 3 KKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 201 · ATF 139 III 201 · DTF 139 III 201
Datum
26.02.2013
Geschäftsnummer
4A_575/2012
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 KKG Art. 3 KKG Art. 28 KKG Art. 32 KKG

Zusammenfassung

Ein Student schloss im Jahr 2003 einen Überziehungskreditvertrag über Fr. 20'000.-- mit einer Bank ab, der später auf Fr. 37'000.-- erhöht wurde und ausschliesslich der Finanzierung seiner mehrjährigen Hochschulausbildung dienen sollte. Nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit war er nicht in der Lage, den Saldo auszugleichen, worauf die Bank den Vertrag kündigte und die Rückzahlung verlangte. Der Student erhob Rechtsvorschlag gegen die Betreibung und weigerte sich, eine Abzahlungsvereinbarung zu unterzeichnen. Im Prozess machte der Student geltend, die Bank habe seine Kreditfähigkeit nicht geprüft, weshalb sie gemäss Konsumkreditgesetz (KKG) die Forderung samt Zinsen verloren habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Studenten bzw. die Berufung ab, woraufhin der Student beim Bundesgericht Beschwerde erhob.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass das Konsumkreditgesetz (KKG) auf den vorliegenden Studienkredit keine Anwendung findet.

Das Gericht prüft zunächst, ob der Beschwerdeführer als «Konsument» im Sinne von Art. 3 KKG zu qualifizieren ist. Diese Bestimmung definiert den Konsumenten als natürliche Person, die einen Kredit zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das Wortlautargument allein sei nicht eindeutig, doch führt die teleologische Auslegung dazu, dass ein Darlehen zur Finanzierung eines Studiums der künftigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Anders als bei klassischen Konsumkrediten («heute kaufen, morgen bezahlen») diene der Studienkredit einer Investition in die berufliche Laufbahn, ähnlich wie Existenzgründungsdarlehen, welche herrschender Lehre zufolge bereits dem Geltungsbereich des KKG entzogen sind.

Zudem berücksichtigt das Gericht die systematischen Folgen einer Unterstellung unter das KKG. Gemäss Art. 28 Abs. 4 KKG muss die Amortisation eines Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten möglich sein. Angesichts der durchschnittlichen Dauer eines Studiums wäre diese Bedingung kaum je erfüllt, was zur Verneinung der Kreditfähigkeit und damit zur faktischen Unmöglichkeit solcher bildungspolitisch sinnvollen Finanzierungen führen würde. Der Gesetzgeber wollte mit dem KKG primär Konsumenten schützen, die ihren Konsum nicht kontrollieren können; bei der Entscheidung für ein langfristiges Studium fehle es jedoch an dieser typischen Überschuldungsgefahr durch impulsiven Konsum.

Da das KKG nicht anwendbar ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Rechtsfolge des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KKG berufen, wonach die Kreditgeberin bei schwerwiegender Verletzung der Prüfungspflicht die Forderung verliert. Die Klage der Bank auf Zahlung des ausstehenden Betrags bleibt somit bestehen.

Regeste

Art. 3 KKG; Kredit zur Finanzierung des Studiums; Zurechnung zur beruflichen Tätigkeit. Wer einen Kredit zur Finanzierung des Studiums aufnimmt, tut dies zu einem Zweck, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das KKG ist folglich nicht anwendbar (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.