Gesetzesartikel
Art. 32 KKG – Sanktionen gegen Kreditgeberin nen
1 Entscheid, in dem Art. 32 KKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.