SRG gewinnt gegen UBI: Keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots bei TV-Diskussion 'Arena' zur Volksinitiative Grundeinkommen (Art. 4 Abs. 2 RTVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 519 · ATF 139 II 519 · DTF 139 II 519
- Datum
- 11.10.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 519
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) focht einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) an. Die UBI hatte festgestellt, dass eine Ausgabe der DiskussionsSendung "Arena" vom 27. April 2012 zum Thema der eidgenössischen Volksinitiative "Für ein bedingungsloses Grundeinkommen" das Sachgerechtigkeitsgebot verletze. Eine Beschwerdeführerin hatte gerügt, frauenspezifische Aspekte, insbesondere die Auswirkungen auf unbezahlte Care-Arbeit, seien in der Sendung unzureichend dargestellt worden, da im zentralen Diskussionsring ausschliesslich Männer sassen. Die SRG argumentierte, die Anforderungen der UBI seien zu hoch und verletzten die Programmautonomie sowie die Medienfreiheit.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der SRG gut und stellte fest, dass die beanstandete "Arena"-Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt habe.
Das Gericht unterschied klar zwischen Informationssendungen und Diskussionssendungen. Bei Formaten wie der "Arena", in denen Gäste ihre Positionen darlegen, dürfe nicht verlangt werden, dass alle Facetten eines komplexen Themas erschöpfend behandelt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei erst dann verletzt, wenn das Publikum nicht erkennen könne, welche verschiedenen Meinungen vertreten sind, oder wenn zentrale Aspekte manipulativ unterdrückt würden. Die blosse Nichterwähnung bestimmter Punkte reiche nicht aus.
Im konkreten Fall zur Volksinitiative "Für ein bedingungsloses Grundeinkommen" wies das Gericht darauf hin, dass die Initiative explizit allen Bewohnern (Männern, Frauen, Kindern) unabhängig von Erwerbstätigkeit zustehen sollte. Durch die Nennung der geplanten Höhe (Fr. 2'500 pro Erwachsenen, Fr. 625 pro Kind) seien die Auswirkungen auf Personen, die unbezahlte Arbeit leisten, für das Publikum erkennbar gewesen. Dass frauenspezifische Aspekte hätten stärker betont werden können, stelle keine Verletzung dar, zumal die Initiative selbst nicht geschlechtsspezifisch formuliert sei und die genaue Ausgestaltung den Ausführungsgesetzen vorbehalten bleibe. Die Zusammensetzung der Runde mit vier Männern im Kernring allein begründe keinen Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 RTVG, solange die kontroversen Meinungen insgesamt fair widergespiegelt wurden.
Regeste
Art. 17 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 und 3 BV; Art. 4 Abs. 2 und 4, Art. 6 Abs. 2 und 3 RTVG; das Sachgerechtigkeitsgebot bei Diskussionssendungen im Fernsehen. Bei Sendungen wie der "Arena" muss für das Publikum insgesamt in nicht manipulativer Weise erkennbar sein, welches die verschiedenen zum Thema vertretenen Meinungen sind; das Sachgerechtigkeitsgebot ist aber nicht schon dann verletzt, wenn in der Diskussion gewisse Aspekte nicht erwähnt werden. Andernfalls wären Diskussionssendungen im Stil der "Arena", wo die eingeladenen Gäste ihre Positionen und Meinungen zu einem politischen Thema darlegen, gar nicht mehr möglich. Dies kann nicht der Sinn von Art. 4 Abs. 2 RTVG sein (E. 3 und 4). In der konkret beanstandeten Sendung zur eidgenössischen Volksinitiative "Für ein bedingungsloses Grundeinkommen" wurde das Sachgerechtigkeitsgebot durch den blossen Umstand, dass bestimmte - frauenspezifische, aber auch andere - Aspekte noch stärker hätten betont werden können, nicht verletzt (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.