Justizze.

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Justizze. Art. 49 BV

Bundesgericht

Basler Restaurant verweigert Rauchverbot wegen Verein 'Fümoar': kantonales Bedienungsverbot in Fumoirs zulässig (Art. 49 BV; Art. 4 PaRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 242 · ATF 139 I 242 · DTF 139 I 242
Datum
07.07.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 I 242
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 49 BV Art. 110 BV Art. 118 BV Art. 1 PaRG Art. 2 PaRG Art. 3 PaRG Art. 4 PaRG Art. 16 VGGG/BS

Zusammenfassung

Eine Basler Gastronomie-Gesellschaft (X. AG) wehrte sich gegen eine Verfügung des kantonalen Arbeitsinspektorats, die ein striktes Rauchverbot in ihrem Restaurant durchsetzte. Die Gesellschaft betrieb das Lokal als Mitglied des Vereins 'Fümoar', dessen Ziel es war, durch eine künstliche Mitgliederstruktur (Beitrittserklärung und Jahresbeitrag von Fr. 10.-) das kantonale Verbot bedienter Fumoirs zu umgehen. Das Restaurant wurde als öffentlich zugänglich eingestuft, da jeder Person mit Beitritt zum Verein Zutritt gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts sowie des Gleichbehandlungsgebots, da das kantonale Gesetz (GGG/BS) strengere Vorgaben mache als das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmässigkeit des kantonalen Verbots bedienter Raucherräume. Das Gericht prüfte zunächst die Kompetenzordnung gemäss Art. 49 BV. Es stellte fest, dass Art. 4 PaRG den Kantonen ausdrücklich erlaubt, strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit zu erlassen. Der Begriff "Schutz der Gesundheit" sei weit auszulegen und umfasse sowohl den Schutz der Gäste als auch der Arbeitnehmenden. Da in Restaurationsbetrieben diese beiden Schutzziele faktisch nicht trennbar seien, verstosse das kantonale Bedienungsverbot (§ 34 GGG/BS) nicht gegen das Bundesrecht. Das Verbot diene zudem einem legitimen Zweck: Durch die Unbedienbarkeit sollen Fumoirs unattraktiver werden, was die allgemeine Eindämmung des Tabakkonsums fördere.

Hinsichtlich der Umgehungsstrategie über den Verein "Fümoar" entschied das Gericht, dass die Lokalität weiterhin als "öffentlich zugänglich" im Sinne von § 16 VGGG/BS gelte. Die Möglichkeit, durch einen einfachen Beitritt (Fr. 10.- Jahresbeitrag) Zutritt zu erhalten, schaffe keinen geschlossenen, privaten Kreis. Verwaltungsrechtliche Schutzvorschriften könnten nicht durch individuelle Verzichterklärungen der Gäste ausser Kraft gesetzt werden.

Die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wurde verworfen. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Ungleichbehandlung kleiner Betriebe gegenüber grossen sei sachlich gerechtfertigt, da kleinere Lokale ihr Angebot weniger differenzieren könnten und das Ziel des Gesundheitsschutzes für alle Betriebsgrössen gleichermassen gelte. Auch Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) greife nicht, da sich eine juristische Person nicht auf dieses Grundrecht berufen könne. Schliesslich bestätigte das Gericht die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorats für den Vollzug, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 ArG, da parallele Kompetenzen bestehen und keine willkürliche Kompetenzüberschreitung vorliege.

Regeste

Art. 49 BV; Art. 8 BV; Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG); § 34 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 2004 über das Gastgewerbe (GGG/BS); § 16 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2005 zum Gastgewerbegesetz (VGGG/BS). Frage der Zulässigkeit eines kantonalen Verbots von bedienten Raucherräumen; Verein "Fümoar". Bundesrechtliche Minimalregelung zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 1-3 PaRG; E. 2.1). Art. 4 PaRG sieht vor, dass die Kantone strengere Vorschriften "zum Schutz der Gesundheit" erlassen können. § 34 GGG/BS statuiert ein Bedienungsverbot in abgetrennten Raucherräumen und geht damit über die bundesrechtliche Minimalregelung hinaus (E. 2.2 und 2.3). § 34 GGG/ BS wurde von der Vorinstanz weder willkürlich ausgelegt noch verstösst die kantonale Regelung gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung (Art. 49 BV; E. 3). Die Lokalität der Beschwerdeführerin ist öffentlich zugänglich im Sinne von § 16 VGGG/BS; sie kann sich nicht wirksam von den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben der Passivrauchschutzgesetzgebung befreien (E. 4). § 34 GGG/BS verstösst nicht gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (E. 5). Die hohe Mitgliederzahl des Vereins "Fümoar" oder die Tatsache, dass ein Teil der Bevölkerung mit der Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen nicht einverstanden ist, kann die Gerichte nicht davon entbinden, das Gesetz anzuwenden. Zusammenfassung (E. 6 und 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.