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Justizze. Art. 82 AsylG

Bundesgericht

Abgewiesene Asylbewerberin behält Wohnsitz: Prämienübernahme ohne Umzugsauflage in Kollektivunterkunft (Art. 92d KVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 310 · ATF 138 V 310 · DTF 138 V 310
Datum
21.08.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 V 310
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 AsylG Art. 92d KVV

Zusammenfassung

Eine iranische Staatsangehörige, deren Asylgesuch 1996 abgewiesen wurde und die seitdem geduldet in der Schweiz lebt, bezog zunächst Sozialhilfe und später Nothilfe im Kanton Solothurn. Das Amt für soziale Sicherheit stellte die Unterstützung ein und kündigte an, die kollektive Krankenversicherung in eine Einzelversicherung umzuwandeln, wobei die Prämien von der Betroffenen selbst zu tragen seien. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin Nothilfe und die Weiterführung der bisherigen Krankenversicherung am bestehenden Wohnort in einer Privatwohnung, die sie sich mit ihrer Schwester und deren Partner teilt. Die kantonalen Behörden lehnten dies ab und knüpften die Gewährung von Nothilfe und die Übernahme der Krankenkassenprämien an die Bedingung, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung verlässt und in eine kantonale Kollektivunterkunft zieht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verpflichtet den Kanton Solothurn, die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin weiterhin zu übernehmen, ohne einen Umzug in eine Kollektivunterkunft als Bedingung zu stellen.

Die Beschwerdeführerin ist als abgewiesene Asylsuchende mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 92d KVV obligatorisch krankenversichert. Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. August 2011 sind die anfallenden Prämien bei nothilfeberechtigten Personen durch die zuständige Sozialhilfebehörde zu tragen. Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Umschreibung von Kollektiv- in Einzelversicherung sei zulässig, doch das Bundesgericht hält fest, dass die Versicherungspflicht kraft Bundesrecht besteht und die Prämienübernahme nicht verweigert werden darf.

Entscheidend ist die Frage, ob die Prämienübernahme mit der Auflage eines Umzugs verknüpft werden kann. Art. 92d KVV sieht keine Möglichkeit vor, den obligatorischen Krankenversicherungsschutz von nothilfeberechtigten Personen nach Art. 82 AsylG mit Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Bedingungen zu versehen. Die Auflage, die durch Dritte finanzierte Wohnung zu verlassen, ist sachfremd. Die Beschwerdeführerin ersucht nicht um Obdach, sondern nur um finanzielle Unterstützung für die Krankenversicherung. Da sie in der Wohnung bleiben kann und die Miete von Dritten getragen wird, ist sie hinsichtlich der Unterkunft nicht nothilfebedürftig. Ein erzwungener Umzug würde die Notlage bezüglich der Unterkunft aktualisieren, ohne die finanzielle Unmöglichkeit der Prämientragung zu beseitigen. Zudem dient die administrative Abwicklung der Kosten durch das Amt bereits der Kontrolle, sodass die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft zur Sicherstellung der zweckkonformen Verwendung staatlicher Leistungen nicht erforderlich ist.

Regeste

a Art. 82 AsylG; Art. 92d KVV; Prämienübernahme von Nothilfeberechtigten. Abgewiesene Asylsuchende mit Wohnsitz in der Schweiz bleiben bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt. Die anfallenden Krankenkassenprämien sind bei nothilfeberechtigten, abgewiesenen Asylbewerbern durch die zuständige Sozialhilfebehörde zu tragen (E. 4). Regeste b Art. 92d KVV; Art. 82 AsylG; § 158 Abs. 1 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007; § 93 Abs. 3 der kantonalen Sozialverordnung vom 29. Oktober 2007; Auflage und Bedingungen. Die Verknüpfung der weiteren Übernahme der Krankenkassenprämien durch die zuständige kantonale Behörde bei einer obligatorisch krankenversicherten, nothilfeberechtigten, abgewiesenen Asylbewerberin mit der Auflage, dass diese die durch Dritte finanzierte Wohnung zu verlassen und in eine kantonale Kollektivunterkunft zu ziehen hat, ist unzulässig (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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