Internationale Kindesentführung: Äusserungen der 14-Jährigen über Schulwechsel und Vaterkontakt begründen kein qualifiziertes Widersetzen gegen Rückführung (Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 88 · ATF 134 III 88 · DTF 134 III 88
- Datum
- 04.12.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 88
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Nach der Scheidung in Frankreich zog die Mutter mit den Kindern A. (geb. 1993) und B. (geb. 1999) trotz Widerstand des Vaters in die Schweiz. Der Vater beantragte beim Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim die sofortige Rückführung nach Frankreich, was abgewiesen wurde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verpflichtete die Mutter hingegen zur unverzüglichen Rückführung. Dagegen erhob die Mutter Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren um Aufhebung oder eventualiter Rückweisung zur Neubeurteilung. Sie berief sich auf das Widersetzen der Kinder gemäss Haager Kindesentführungsübereinkommen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Anhörung der Tochter A., da das Aussageprotokoll ihr nicht zugestellt worden war und keine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids vorlag. Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG prüfte das Gericht ausnahmsweise von Amtes wegen, ob eine solche Unrichtigkeit vorliege, da die Rüge sonst am strikten Prinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG scheitern würde. Eine erneute Anhörung wurde als unnötig erachtet, da das vorhandene Protokoll ausführlich sei und eine Wiederholung nur bei Unumgänglichkeit zulässig sei.
Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass die Äusserungen der 14-jährigen A. kein qualifiziertes Widersetzen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ darstellten. Zwar äusserte sie sich zufrieden über Schule und Freunde in der Schweiz sowie über Probleme mit dem Vater und dessen neuer Partnerin, doch fehlten ernsthafte und nachvollziehbare Gründe für eine Aversion gegen Frankreich selbst. Die genannten Unannehmlichkeiten wie Schulwechsel seien normale Begleiterscheinungen einer Rückführung und begründeten kein freies Wahlrecht des Kindes über den Aufenthaltsort. Für den achtjährigen Sohn B. wurde zudem bestätigt, dass er mangels Reife nicht autonom willensfähig sei und ihm der Ort gleichgültig bleibe, solange er bei Mutter und Schwester sein könne. Somit lagen die Voraussetzungen für einen Ausschlussgrund der Rückführung nicht vor.
Regeste
Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ; Widersetzen des Kindes. Das Widersetzen muss mit nachvollziehbaren Gründen unterlegt und nachdrücklich sein (E. 4). Regeste Art. 13 al. 2 CEIE; opposition de l'enfant. L'opposition doit reposer sur des motifs plausibles et se faire insistante (consid. 4). Regesto Art. 13 cpv. 2 CArap; opposizione del minore. L'opposizione dev'essere ferma e giustificata da motivi plausibili (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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