Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 13 HEntfÜ

Bundesgericht

Keine Kindesanhörung im Rückführungsverfahren bei Kindern unter elf Jahren mangels erforderlicher Reife (Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 III 146 · ATF 133 III 146 · DTF 133 III 146
Datum
13.02.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 III 146
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 HEntfÜ

Zusammenfassung

Ein Vater reiste im Mai 2006 mit seinen zwei Söhnen (geboren 1997 und 1999) von Brasilien in die Schweiz und kehrte nicht zurück. Die Mutter verlangte im September 2006 die Rückführung der Kinder nach Brasilien. Das Obergericht des Kantons Aargau verpflichtete den Vater zur Rückführung. Der Vater erhob staatsrechtliche Beschwerde und rügte, die Vorinstanz habe die Kinder nicht angehört, obwohl sie sich gegen die Rückkehr gewehrt hätten. Er berief sich auf Art. 13 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über internationale Kindesentführung sowie auf die Rechtsprechung zur Kinderanhörung im Sorgerecht.

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ vorlag. Die Kinder waren zum Zeitpunkt der Entscheidung neun Jahre und vier Monate bzw. sieben Jahre und sieben Monate alt und damit deutlich unter der kinderpsychologisch anerkannten Altersgrenze von elf bis zwölf Jahren, ab welcher formallogische Denkoperationen und das Verständnis für die abstrakte Problematik eines Rückführungsverfahrens möglich sind.

Im Gegensatz zum Sorgerecht geht es im Rückführungsverfahren ausschliesslich um die Wiederherstellung des aufenthaltsrechtlichen status quo ante, nicht aber um die Frage der Obhut oder Betreuung. Kleinere Kinder können diese Unterscheidung in der Regel noch nicht erfassen. Zudem besteht bei Kindern in Entführungssituationen eine erhöhte Gefahr der Beeinflussung durch den entführenden Elternteil, weshalb eine systematische Anhörung jüngerer Kinder nicht angebracht ist. Da die Knaben die nötige Reife für eine Willensbildung im Sinne der Konvention nicht erreicht hatten, durfte das Obergericht auf ihre Anhörung verzichten.

Die vom Beschwerdeführer geforderte Übertragung der Richtlinie aus BGE 131 III 553 (Anhörung ab sechs Jahren gemäss Art. 144 ZGB) auf das Rückführungsverfahren wurde ausdrücklich abgelehnt, da die Zwecke der beiden Verfahren fundamental unterschiedlich sind.

Regeste

Art. 13 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02); Kinderanhörung. Im Rückgabeverfahren gemäss Haager Übereinkommen betreffend Kindesentführung ist das Kind in der Regel ab 11 bis 12 Jahren anzuhören (E. 2.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide