Justizze.

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Justizze. Art. 2 EAUe

Bundesgericht

Auslieferung kurdischen Jugendlichen an Türkei wegen DHKP-C-Mitgliedschaft abgewiesen: Bürgerkriegskontext, Widersprüche im Ersuchen, jugendstrafrechtliche Lückenfüllung (Art. 2, 12 EAUe; Art. 260ter StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 IV 58 · ATF 133 IV 58 · DTF 133 IV 58
Datum
23.01.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 IV 58
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 EAUe Art. 12 EAUe Art. 110b IRSG Art. 46 JStG Art. 260ter StGB Art. 95 aCP Art. 98 aCP Art. 95 aStGB Art. 98 aStGB

Zusammenfassung

Die Türkei beantragte die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung, der seit 1996 in der Schweiz lebt und vorläufig aufgenommen wurde. Das türkische Auslieferungsersuchen stützte sich auf einen Haftbefehl von 1996 und warf dem damals 16-jährigen Verfolgten Mitgliedschaft in der extremistischen Organisation DHKP-C sowie Tötungsdelikte an einem Dorfwächter und einem Polizisten im Herbst 1995 vor. Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung, wogegen der Betroffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob und politische Verfolgung geltend machte. Die Vorwürfe betrafen Handlungen während bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen in der Osttürkei, wobei Berichte internationaler Organisationen schwere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte dokumentierten. Das Ersuchen enthielt erhebliche zeitliche Widersprüche und Lücken bezüglich der konkreten Tatumstände und der Einordnung der Organisation als terroristisch im relevanten Zeitraum.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Auslieferungsentscheid auf und weist das Auslieferungsersuchen ab. Die Entscheidung beruht darauf, dass das ergänzte türkische Ersuchen trotz Aufforderung weiterhin erhebliche Mängel und Widersprüche aufweist und keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte für eine verfolgungswürdige Beteiligung an Tötungsdelikten oder Terrorismus liefert.

Zur Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist zwingend das schweizerische Jugendstrafrecht anzuwenden, da der Verfolgte zur Tatzeit erst 16 Jahre alt war. Gemäss Art. 89 aStGB und Art. 98 Abs. 4 aStGB kann bei günstiger Entwicklung seit der Tat von jeder Sanktion abgesehen werden. Da seit den Delikten über elf Jahre vergangen sind und der Verfolgte sich in der Schweiz straffrei verhalten hat, droht nach Schweizer Recht keine auslieferungswürdige Mindestsanktion von einem Jahr Freiheitsentzug. Eine Auslieferung würde dem Sinn und Zweck des EAUe widersprechen, weshalb eine Lückenfüllung zugunsten der Integration und Sozialisierung des mittlerweile seit über zehn Jahren integrierten Flüchtlings geboten ist. Übergangsrechtlich findet dabei das mildere alte Jugendstrafrecht Anwendung (Art. 46 JStG).

Hinsichtlich des Terrorismusvorwurfs fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB im Herbst 1995. Weder das Ersuchen noch der angefochtene Entscheid legen dar, ob die DHKP-C in diesem spezifischen bürgerkriegsähnlichen Kontext als terroristisch einzustufen war oder ob es sich um legitimen Widerstand gegen ethnische Verfolgung handelte. Die vorgelegten Verhörprotokolle deuten zudem eher auf eine lose Mitläuferschaft eines Jugendlichen hin als auf eine funktionale Eingliederung in eine straff organisierte kriminelle Vereinigung. Angesichts der langen Verfahrensdauer, der bereits fast einjährigen Auslieferungshaft und der fehlenden Aussicht auf wesentliche Ergänzungen des Ersuchens rechtfertigt sich keine weitere Verzögerung.

Regeste

Art. 2 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; Art. 110b IRSG; Art. 89, 95 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 4 aStGB; Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Auslieferung; Verfolgung eines mutmasslichen Helfers der extremistischen Organisation DHKP-C durch die Türkei. Übergangsrecht im Auslieferungsverfahren (E. 1.1). Völkerrechtlich-humanitärer Kontext (bürgerkriegsähnliche Situation) im Zeitraum der verfolgten Delikte (E. 4). Problematische Abgrenzung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung. Anforderungen an das Auslieferungsersuchen. Vorwürfe gegen den Verfolgten laut Ersuchen (E. 5 und 5.1). Inhaltliche Mängel und Widersprüche des Ersuchens. Jugendstrafrechtliche Problematik hinsichtlich beidseitige Strafbarkeit und Mindestsanktion. Lückenfüllung gemäss Sinn und Zweck des EAUe. Ziel der besseren Integration und Sozialisierung bei Jugendstraffällen. Mitberücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Verfolgten (E. 5.2). Begriff der kriminellen Organisation im strafrechtlichen Sinne. Frage des terroristischen Charakters von Gewaltverbrechen. Terrorismusvorwurf an den Verfolgten nicht ausreichend begründet (E. 5.3). Zusammenfassung; Verzicht auf weitere Ergänzungen des Ersuchens (E. 6 und 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.