Gesetzesartikel
Art. 110b IRSG – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005
1 Entscheid, in dem Art. 110b IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.