Zielgesellschaft muss Erstanbieterin Due Diligence gewähren trotz Suche nach White Knight, Gleichbehandlungspflicht und Kostenfolge (Art. 23 Abs. 3-5, Art. 29 Abs. 2-3, Art. 30 BEHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 II 232 · ATF 133 II 232 · DTF 133 II 232
- Datum
- 06.06.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 II 232
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 23 BEHG Art. 29 BEHG Art. 30 BEHG Art. 32 BEHG Art. 37 BEHV-EBK Art. 9 UEV-UEK Art. 34 UEV-UEK Art. 47 UEV-UEK Art. 48 UEV-UEK Art. 56 UEV-UEK Art. 59 UEV-UEK Art. 62 UEV-UEK
Zusammenfassung
Die SIG Holding AG als Zielgesellschaft eines öffentlichen Übernahmeangebots der Romanshorn SA weigerte sich, der Erstanbieterin eine Due Diligence zu gewähren, während sie gleichzeitig potentiellen Konkurrenten („White Knights“) Zugang zu vertraulichen Informationen ermöglichte. Die Übernahmekommission verpflichtete die SIG Holding AG zur Gleichbehandlung aller Anbieter und zur Offenlegung detaillierter Informationen über den Bieterprozess sowie zur Zahlung einer Gebühr von CHF 20'000. Die SIG Holding AG erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, das Gleichbehandlungsgebot gelte erst bei tatsächlich konkurrierenden Angeboten und die Auskunftsbegehren seien unverhältnismässig.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SIG Holding AG ab und bestätigte die Verpflichtung zur Gleichbehandlung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten.
Die Beschwerdeführerin hatte argumentiert, dass das übernahmerechtliche Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 48 UEV-UEK nur für tatsächlich konkurrierende Anbieter gelte und nicht für potentielle Interessenten, solange diese kein konkretes Konkurrenzangebot unterbreitet hätten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass mit der Voranmeldung eines Übernahmeangebots der Auktionsprozess öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegt. Gewährt eine Zielgesellschaft potentiellen Interessenten eine Due Diligence, muss sie diese auch dem Erstanbieter in gleichem Umfang und Rahmen ermöglichen, unabhängig davon, ob später ein Konkurrenzangebot erfolgt. Dies folgt aus Art. 29 Abs. 2 und 3 BEHG sowie Art. 48 UEV-UEK, da andernfalls unzulässige Abwehrmassnahmen wie Lock-up-Vereinbarungen begünstigt würden. Der Erstanbieter hat bereits ab Voranmeldung ein schutzwürdiges Interesse an gleicher Informationslage, um nicht durch Wissensvorsprünge Dritter benachteiligt zu werden.
Hinsichtlich der Auskunfts- und Offenlegungspflichten hielt das Gericht fest, dass die Übernahmekommission gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG berechtigt ist, alle für die Aufsicht notwendigen Unterlagen einzufordern. Da die SIG Holding AG die Gleichbehandlung bestritt und den Bieterprozess verzögerte, waren detaillierte Angaben zum Ablauf, ungeschwärzte Confidentiality Agreements und laufende Updates erforderlich, um die Einhaltung von Transparenz und Lauterkeit prüfen zu können. Das technische Ermessen der Kommission wurde dabei respektiert.
Schliesslich wurden die Verfahrenskosten von CHF 20'000 zu Recht der SIG Holding AG auferlegt. Gemäss Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 5 UEV-UEK kann die Zielgesellschaft in besonderen Fällen belastet werden, wenn sie durch Kooperationsverweigerung einen Zusatzaufwand verursacht. Die Minimalgebühr war angesichts der verursachten Mehrarbeit und der Kostendeckungsprinzipien der Übernahmekommission verhältnismässig.
Entscheidend war somit, dass die Zielgesellschaft ihre eigene Initiative zur Suche nach alternativen Käufern nicht nutzen darf, um den Erstanbieter informationsmässig zu benachteiligen, und dass die Aufsichtsbehörde zur Wahrung der Marktintegrität umfassende Auskünfte verlangen darf.
Regeste
Art. 23 Abs. 3-5, Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 30 BEHG; Art. 34, 48 und 62 UEV-UEK; Gleichbehandlung des Erstanbieters mit potentiellen Übernahmeinteressenten. Gewährt eine Zielgesellschaft an ihr potentiell Interessierten eine Due Diligence, muss sie einem ihr nicht genehmen Erstanbieter eine solche in gleichem Umfang und Rahmen ermöglichen wie diesen, unabhängig davon, ob in der Folge ein Konkurrenzangebot unterbreitet wird oder nicht (E. 3). Die Zielgesellschaft hat der Übernahme- und der Bankenkommission alle für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Einzelfall erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen; es ist an diesen und nicht an der Zielgesellschaft zu prüfen, ob eine unzulässige Abwehrmassnahme vorliegt und in diesem Rahmen das Gleichbehandlungsprinzip verletzt wird (E. 4). Da die Zielgesellschaft ihre Kooperation verweigert und der Übernahmekommission damit Zusatzaufwand verursacht hat, durften ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.