Gesetzesartikel
Art. 59 UEV-UEK – Vorgängige Prüfung des Angebotes
1 Entscheid, in dem Art. 59 UEV-UEK eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.