Falschbeurkundung im Amt durch Prüfvermerk auf Rechnung: Inhaltliche Prüfung bestätigt, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 317 Ziff. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 IV 125 · ATF 131 IV 125 · DTF 131 IV 125
- Datum
- 06.06.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 IV 125
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Bundesbeamter reichte über mehrere Jahre fiktive Rechnungen seiner Scheinfirma an verschiedene Bundesstellen ein und versah diese mit eigenen Prüfvermerken sowie teils gefälschten Unterschriften. Die Vorinstanz sprach ihn bezüglich der Prüfvermerke von der Falschbeurkundung im Amt frei, da sie darin nur eine Zustimmung zur Ausgabe, nicht aber eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit sah. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde und rügte diesen Freispruch unter dem Aspekt der Falschbeurkundung.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die angefochtene Entscheidung verstösst gegen Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, da die vom Beschwerdeführer auf Kontierungsstempeln und Zetteln angebrachten Visumsvermerke eine qualifizierte schriftliche Lüge darstellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beschränkt sich die Bedeutung dieser Vermerke nicht auf die blosse Zustimmung zur Auslösung einer Zahlung. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Stempel (Rubriken wie "Qual/Menge/Preis/Kondit." oder "Rechnung kontrolliert und in Ordnung") und des behördlichen Prüfverfahrens beurkunden die Visumsvermerke ausdrücklich, dass die Rechnungen materiell geprüft und inhaltlich sowie rechnerisch für richtig befunden wurden. Dies entspricht der Genehmigung von Unternehmerrechnungen durch einen Architekten.
Zudem kommt den Vermerken im konkreten Kontext erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Der auszahlende Finanzdienst konnte keine eigene materielle Kontrolle vornehmen und war zwingend auf die Richtigkeit der Prüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter angewiesen. Diese besondere Vertrauensstellung ergibt sich aus der Funktion im Rechnungsprüfungsablauf und nicht allein aus der Beamteneigenschaft. Da die Vorinstanz diese Aspekte verkannt hat, ist der Freispruch aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Rüge betreffend Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
Regeste
Art. 317 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung im Amt. Die durch den zur Rechnungskontrolle zuständigen Sachbearbeiter eines Amtes auf Rechnungen angebrachten Prüfvermerke beziehen sich auf die inhaltliche Prüfung der Fakturen. Die in den Vermerken liegende wahrheitswidrige Erklärung des Beamten, die Rechnung sei inhaltlich geprüft und für richtig befunden worden, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (E. 4.5). Regeste Art. 317 ch. 1 CP; faux intellectuel dans les titres commis dans l'exercice de fonctions publiques. Les visas de contrôle apposés par le responsable chargé de la vérification des factures dans une administration publique se rapportent à l'examen du contenu de la facture. La déclaration mensongère du fonctionnaire incluse dans le visa, selon laquelle la facture a été contrôlée quant à son contenu et trouvée exacte, réalise l'infraction de faux dans les titres commis dans l'exercice de fonctions publiques (consid. 4.5). Regesto Art. 317 n. 1 CP; falsità in atti formati da pubblici ufficiali o funzionari. I visti di controllo, apposti dall'incaricato della verifica delle fatture all'interno dell'amministrazione pubblica, fanno riferimento all'esame del contenuto delle fatture stesse. L'attestazione contraria alla verità sottesa ai visti di controllo, secondo cui il contenuto della fattura sarebbe stato verificato e ritenuto esatto, adempie la fattispecie di falsità in atti formati da pubblici ufficiali o funzionari (consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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