Notbrunnenrecht für Ferienhausgrundstück bejaht: Anspruch nicht auf Landwirtschaft beschränkt, Durchleitungsrecht gewährt (Art. 710 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 214 · ATF 131 III 214 · DTF 131 III 214
- Datum
- 01.11.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 214
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Eigentümer eines Grundstücks mit einem Ferienhaus klagt gegen die Nachbarn auf Einräumung eines Notbrunnenrechts und eines Durchleitungsrechts nach Art. 710 und Art. 691 ZGB. Die Vorinstanzen hiessen die Klage gut und ordneten die Dienstbarkeiten an. Die beklagten Nachbarn berufen sich dagegen, dass das Notbrunnenrecht ausschliesslich für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften gelte und nicht für ein in der Freizeit bewohntes Ferienhaus.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab, soweit darauf eingetreten wird. Das Gericht hält fest, dass das Notbrunnenrecht nach Art. 710 ZGB nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beschränkt ist, sondern auch für ein Grundstück beansprucht werden kann, auf dem ein Ferienhaus steht. Weder der Wortlaut der Norm («für Haus und Hof notwendigen Wassers») noch die Entstehungsgeschichte oder die Literatur stützen eine solche Einschränkung auf die Landwirtschaft. Der Anspruch dient der Sicherung des für Bewohnung oder Bewirtschaftung nötigen Wassers und schliesst lediglich Luxuszwecke wie Swimmingpools aus. Da die Beklagten nicht geltend machten, der Kläger beanspruche mehr Wasser als für den notwendigen Bedarf erforderlich, und da das Durchleitungsrecht nach Art. 691 ZGB als notwendige Begleitdienstbarkeit zum Wasserbezugsrecht anerkannt wurde, erweist sich die angefochtene Entscheidung als bundesrechtskonform. Die seltene Nutzung des Ferienhauses ändert nichts am Bestehen des Anspruchs auf das notwendige Wasser.
Regeste
Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB). Das Notbrunnenrecht ist nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beschränkt; es kann auch für ein Grundstück beansprucht werden, auf dem ein Ferienhaus steht (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.