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Justizze. Art. 691 ZGB

Bundesgericht

Durchleitungsdienstbarkeit für Wasserleitung: Notlage bejaht, Interessenabwägung positiv, Beschwerde abgewiesen (Art. 691 ZGB)

Datum
17.04.2023
Geschäftsnummer
5A_62/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 691 ZGB

Zusammenfassung

Die Eigentümerin eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone wehrt sich gegen die Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit für eine Wasserleitung zugunsten des vollständig umschlossenen Nachbargrundstücks. Die Nachbareigentümer verfügen über kein ausreichendes Quellenanteilsrecht mehr und beantragen die Dienstbarkeit gemäss Bauprojektplan der lokalen Wasserversorgung. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Rechtsschutzinteresse wegen fehlenden Baugesuchs, die Aktivlegitimation der Kläger sowie das Vorliegen einer Notlage und die Angemessenheit der Entschädigung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Kantonsgericht hat zu Recht angenommen, dass das zivilrechtliche Verfahren zur Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren geführt werden kann und die Beschwerdegegner als Eigentümer des berechtigten Grundstücks aktivlegitimiert sind, auch wenn die Wasserversorgung V.________ als Bauherrin auftritt. Die Notlage nach Art. 691 Abs. 1 ZGB liegt vor, da die Wasserknappheit im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten blieb und neue gegenteilige Behauptungen im Berufungsverfahren als unzulässige Noven zurückgewiesen wurden. Bei der Interessenabwägung überwiegt das Versorgungsinteresse der vollständig umschlossenen Liegenschaft gegenüber den behaupteten Hangrisiken, deren Prüfung dem Baubewilligungsverfahren vorbehalten bleibt. Die Rüge betreffend die Entschädigung von Fr. 500.-- ist unbeachtlich, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte.

Die Beschwerdeführerin unterliegt und trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da sich die Beschwerdegegner nur am Gesuch um aufschiebende Wirkung beteiligten und in der Hauptsache keine Vernehmlassung einreichten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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