Unterbrechung der Grundstücksteigerung zur Geldbeschaffung unzulässig, Zuschlag aufgehoben (Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 VZG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 III 133 · ATF 130 III 133 · DTF 130 III 133
- Datum
- 26.01.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 III 133
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Zuschlags bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Der Betreibungsbeamte hatte die Steigerung für zehn Minuten unterbrochen, damit ein Bieter die für den Zuschlag erforderliche Anzahlung beschaffen konnte, obwohl die Steigerungsbedingungen eine sofortige Barzahlung vorsahen. Das Bezirksgericht Lenzburg hob den Zuschlag daraufhin auf und ordnete eine neue Steigerung an. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der kurze Unterbruch sei mit Zustimmung aller Anwesenden erfolgt und entspreche der sofortigen Liquidation im Sinne der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Aufhebung des Zuschlags sowie die Anordnung einer neuen Steigerung.
Gemäss den Steigerungsbedingungen war vor dem Zuschlag eine sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Da diese Bedingung zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht erfüllt war, durfte der Zuschlag nicht erteilt werden. Art. 61 Abs. 1 VZG schreibt zwingend vor, dass die Steigerung ohne Unterbrechung durchzuführen ist. Diese Bestimmung wurde mit der Revision der VZG vom 5. Juni 1996 eingefügt und schliesst eine Unterbrechung zur Beschaffung der erforderlichen Mittel ausdrücklich aus.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, der zehnminütige Unterbruch falle unter die sofortige Liquidation gemäss Art. 63 Abs. 1 VZG, wird zurückgewiesen. Selbst wenn alle Anwesenden mit dem Unterbruch einverstanden gewesen wären, was der Beschwerdegegner bestreitet, wäre dieser rechtswidrig. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 61 Abs. 1 VZG jede Unterbrechung verhindern, um die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten. Die Lehre bestätigt diese restriktive Auslegung ohne Einschränkung.
Da durch die Unterbrechung Bundesrecht verletzt wurde, hat die Vorinstanz zu Recht den Zuschlag aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Interesse eines gesetzmässigen Verfahrens eine neue Steigerung anzusetzen.
Regeste
Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 VZG. Wird gemäss den Steigerungsbedingungen vor dem Zuschlag eine Anzahlung an die Steigerungssumme verlangt, darf die Steigerung nicht zur Beschaffung des Geldes unterbrochen werden (E. 2.3).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.