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Justizze. Art. 32 BEHG

Bundesgericht

Pflichtangebot bei gruppeninterner Aktienübertragung: Beherrschungsabsicht erforderlich, Ausnahme grosszügig auszulegen, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 II 530 · ATF 130 II 530 · DTF 130 II 530
Datum
25.08.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 II 530
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 23 BEHG Art. 32 BEHG Art. 15 BEHV-EBK Art. 27 BEHV-EBK Art. 34 BEHV-EBK Art. 35 BEHV-EBK Art. 114 OG Art. 1 OR

Zusammenfassung

Drei Aktionäre der Quadrant AG, René-Pierre Müller, Adrian Niggli und Arno Schenk, hielten über die Triventus AG und einen früheren Pool mit der Coop Bank zusammen mehr als 50 Prozent der Stimmrechte. Nach dem Ausscheiden der Coop Bank im Oktober 2000 erhöhten die drei Beschwerdeführer ihren gemeinsamen Anteil auf rund 42 Prozent. Die Übernahmekommission stellte fest, dass sie seit diesem Zeitpunkt ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten müssten, und verneinte eine Ausnahme. Die Beschwerdeführer machten geltend, es habe keine gemeinsame Absprache im Sinne des Börsengesetzes bestanden und beantragten hilfsweise eine Ausnahme von der Angebotspflicht wegen gruppeninterner Verschiebung. Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen der gemeinsamen Absprache, die Beherrschungsabsicht sowie die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung bei internen Gruppenverschiebungen.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Zwar bestätigte das Gericht grundsätzlich, dass die Beschwerdeführer beim Aktientausch im Oktober 2000 in gemeinsamer Absprache gehandelt hatten, da sie seit Jahren gemeinsam als Geschäftsführer und Verwaltungsräte agierten und die Transaktion koordiniert durchgeführt wurde. Eine rechtsverbindliche Absprache konnte dabei auch konkludent durch das Verhalten der Beteiligten als einfache Gesellschaft angenommen werden.

Entscheidend war jedoch, dass für die Angebotspflicht nach Art. 27 BEHV-EBK zusätzlich eine Beherrschungsabsicht erforderlich ist, die sich objektiv aus den Umständen ergeben muss. Da die Vorinstanz dieses Tatbestandsmerkmal nicht geprüft hatte und das Ausnahmegesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG ohne materielle Begründung abgelehnt worden war, lag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei gruppeninternen Verschiebungen ist die Ausnahmebestimmung grosszügig auszulegen, sofern kein Kontrollwechsel zu einer zusätzlichen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre führt. Die Eidgenössische Bankenkommission muss nun das Ausnahmegesuch unter Einholung der Stellungnahme der Übernahmekommission und allfälliger Einsprachen materiell prüfen.

Regeste

<br>Art. 20, 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 52 BEHG; Art. 15, 27 und 31 BEHV-EBK; Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots an die Minderheitsaktionäre einer Gesellschaft gestützt auf eine gruppeninterne Übertragung von Aktien ("Quadrant AG"). Die Eidgenössische Bankenkommission ist an eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes durch die Übernahmekommission nicht gebunden (E. 2). Wird beim Erwerb der Stimmrechte in gemeinsamer Absprache mit Dritten gehandelt, bestimmt sich eine allfällige Angebotspflicht für die Gruppe und die einzelnen Aktionäre bzw. Untergruppen je getrennt, was intertemporalrechtlich dazu führt, dass gegebenenfalls unterschiedliche Grenzwerte zu beachten sind (E. 5). Ein Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten setzt eine minimale innere Finalität und äussere Organisiertheit voraus; es kann rechtsverbindlich auch auf einem konkludenten Verhalten beruhen. Die konzertierte Aktion muss auf die Beherrschung der Gesellschaft ausgerichtet sein; dies ist der Fall, wenn der gemeinsame Erwerb der Aktien die Beherrschung objektiv ermöglicht und aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden muss, dass eine solche auch angestrebt ist (E. 6). Da das Gesetz auch

Originalentscheid beim Gericht ↗

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