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Justizze. Art. 510 OR

Bundesgericht

Befristete Bürgschaft: Wechselbetreibung gegen Hauptschuldnerin wahrt Frist zur Rechtsverfolgung (Art. 510 Abs. 3 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 III 559 · ATF 127 III 559 · DTF 127 III 559
Datum
02.10.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 III 559
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 OR Art. 510 OR Art. 965 OR Art. 1007 OR

Zusammenfassung

Eine Bank verbürgte sich für mietvertragliche Verpflichtungen einer neu zu gründenden Gesellschaft gegenüber einer Vermieterin bis zum 1. August 1994 über maximal Fr. 463'000. Die Hauptschuldnerin zahlte die Mieten nicht, worauf die Vermieterin einen per 31. Dezember 1993 fälligen Eigenwechsel über Fr. 342'289.20 erhielt. Nach erfolgloser Wechselbetreibung und Konkursantrag wurde am 7. Dezember 1994 der Konkurs eröffnet. Die Vermieterin meldete die Forderungen im Konkurs an und reichte am 22. März 1995 Klage gegen die Bürgin ein. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da sie die Prosequierung des Eigenwechsels nicht als rechtzeitige Verfolgung der verbürgten Hauptforderung ansahen.

Das Bundesgericht hiess die Berufung teilweise gut und erkannte, dass die Vermieterin ihre Ansprüche gegen die Bürgin nicht verwirkt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Eigenwechsel zwischen Aussteller und erstem Nehmer lediglich ein abstraktes Schuldbekenntnis gemäss Art. 17 OR darstellt und keine Novation bewirkt, solange keine gegenteilige Vereinbarung besteht. Da die Parteien keine Novation der Mietzinsschuld beabsichtigten, blieb die ursprüngliche Forderung mit ihren Nebenrechten, insbesondere der Bürgschaft, unberührt.

Entscheidend war, dass die materielle Abstraktion des Wechsels gemäss Art. 1007 OR erst durch Indossierung an einen gutgläubigen Dritten entsteht. Solange der Wechsel beim ersten Nehmer verbleibt, existiert privatrechtlich nur die Grundforderung aus dem Mietverhältnis. Die Prosequierung des Eigenwechsels durch die Klägerin verfolgte daher identisch die verbürgte Mietzinsforderung. Die Wechselbetreibung und das anschliessende Konkursbegehren erfüllten somit die Voraussetzungen von Art. 510 Abs. 3 OR, wonach die Hauptforderung binnen vier Wochen nach Fristablauf rechtlich geltend gemacht und ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt werden muss. Dies entspricht auch der Ratio legis der Norm, da der Bürge durch den raschen Weg der Wechselbetreibung sogar besser geschützt wird als durch ein direktes Vorgehen aus dem Grundgeschäft.

Regeste

Befristete Bürgschaft. Frist zur rechtlichen Geltendmachung und Verfolgung der Forderung (Art. 510 Abs. 3 OR). Rechtliche Struktur des Eigenwechsels. Eigenwechsel als Zahlungsversprechen. Abstraktheit des Eigenwechsels (E. 4a). Wirkung der Indossierung des Eigenwechsels (E. 4b). Verfolgung der Grundforderung durch Prosequierung des Eigenwechsels (E. 4c). Ratio legis von Art. 510 Abs. 3 OR (E. 5). Regeste Cautionnement pour un temps déterminé. Délai pour faire valoir juridiquement ses droits et en poursuivre l'exécution (art. 510 al. 3 CO). Structure juridique du billet à ordre. Le billet à ordre en tant que promesse de payer (consid. 3). Caractère abstrait du billet à ordre (consid. 4a). Effet de l'endossement du billet à ordre (consid. 4b). Poursuite de l'exécution de la créance qui a donné lieu à l'émission du titre au moyen de l'action découlant du billet à ordre (consid. 4c). Ratio legis de l'art. 510 al. 3 CO (consid. 5). Regesto Fideiussione a termine. Termine per far valere giuridicamente il credito e proseguire la procedura (art. 510 cpv. 3 CO). Struttura giuridica del vaglia cambiario. Il vaglia cambiario quale promessa di pagamento (consid. 3). Astrattezza del vaglia cambiario (consid. 4a). Effetti della girata del vaglia cambiario (consid. 4b). Perseguimento del credito originario mediante la procedura volta all'incasso del vaglia cambiario (consid. 4c). Ratio legis dell'art. 510 cpv. 3 CO (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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