Bank legt Bankenstundungsgesuch ein: Zahlungsunfähigkeit gilt als eingestanden, Gläubiger darf Sicherstellung nach Art. 83 OR verlangen auch bei Zug-um-Zug-Vertrag (Art. 83 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 105 II 28 · ATF 105 II 28 · DTF 105 II 28
- Datum
- 30.01.1979
- Geschäftsnummer
- BGE 105 II 28
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Banque de crédit international Genève (BCI) und die Seattle-First National Bank (Switzerland) Zürich vereinbarten ein Devisentermingeschäft über 10 Millionen US-Dollar mit Erfüllung am 15. Oktober 1974. Sechs Tage vorher stellte die BCI ein Gesuch um Bankenstundung gemäss Art. 29 BankG und schloss ihre Schalter. Die Seattle-First National Bank setzte daraufhin eine Frist bis zum 11. Oktober 1974, 10.00 Uhr, zur Sicherstellung der Gegenleistung. Die BCI reagierte nicht, worauf die Seattle-First National Bank den Vertrag fristlos kündigte. Nach Eröffnung des Nachlassverfahrens erhob die in Nachlassliquidation befindliche BCI Klage auf Schadenersatz. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab. Die BCI legte Berufung ans Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts.
Die BCI hatte durch ihr Gesuch um Bankenstundung gemäss Art. 29 BankG ihre Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 OR eingestanden, da das Gesuch voraussetzt, dass die Bank „sich ausserstande sieht, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen“. Damit war die Voraussetzung für das Vorgehen nach Art. 83 OR erfüllt. Art. 83 OR ist auch auf Verträge anwendbar, bei denen Leistung und Gegenleistung zugleich zu erbringen sind – entscheidend ist allein, ob der Anspruch des Gläubigers durch die Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners gefährdet ist. Dies war hier der Fall, weil der Beklagten erhebliche Schadenersatzansprüche drohten, die infolge der Zahlungsunfähigkeit der BCI als gefährdet erschienen. Die von der Beklagten gesetzte Frist von 4½ Stunden Geschäftszeit war zwar an sich zu kurz, doch hatte die BCI sich nicht dagegen verwahrt oder um Verlängerung gebeten; daher galt sie als akzeptiert. Eine rechtsmissbräuchliche Fristsetzung lag nicht vor. Somit durfte die Beklagte nach Ablauf der Frist den Vertrag gemäss Art. 83 Abs. 2 OR auflösen, wodurch die Schadenersatzforderung der BCI entfiel.
Die Entscheidung klärt zentral, dass Art. 83 OR unabhängig von der Vorleistungspflicht des Gläubigers greift und auch bei Zug-um-Zug-Verträgen anwendbar ist, sobald der Anspruch des Gläubigers durch die Insolvenz des Vertragspartners gefährdet ist. Sie bestätigt zudem die Rechtsprechung, dass ein Schuldner, dem eine zu kurze Frist gesetzt wird, aktiv Einspruch erheben muss, andernfalls gilt die Frist als angenommen.
Regeste
Sicherstellung der Gegenleistung gemäss Art. 83 OR. 1. Im Gesuch um Bankenstundung gemäss Art. 29 BankG liegt das Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 OR (E. 1). 2. Verhältnis zwischen Art. 82 und Art. 83 OR. Sicherstellung gemäss Art. 83 OR auch bei Verträgen, die Zug um Zug zu erfüllen sind? (E. 2). 3. Fristansetzung gemäss Art. 83 Abs. 2 OR. Bemessung der Frist nach den Regeln von Art. 107 Abs. 1 OR (E. 3a). Vorgehen des Schuldners bei zu kurz bemessener Frist (E. 3b). Regeste Garantie à fournir pour l'exécution de la contre-prestation selon l'art. 83 CO. 1. Le dépôt d'une requête de sursis bancaire selon l'art. 29 LB constitue une reconnaissance d'insolvabilité au sens de l'art. 83 al. 1 CO (consid. 1). 2. Rapport entre les art. 82 et 83 CO. Application de l'art. 83 CO aux contrats dans lesquels prestation et contre-prestation doivent être exécutées simultanément? (consid. 2). 3. Fixation d'un délai selon l'art. 83 al. 2 CO. Application des règles de l'art. 107 al. 1 CO à la fixation du délai (consid. 3a). Attitude à adopter par le débiteur auquel le créancier impartit un délai insuffisant (consid. 3b). Regesto Garanzia per l'adempimento della controprestazione secondo l'art. 83 CO. 1. La domanda di moratoria bancaria giusta l'art. 29 LBCR costituisce un riconoscimento d'insolvenza ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 CO (consid. 1). 2. Relazione tra l'art. 82 e l'art. 83 CO. Garanzia secondo l'art. 83 CO anche nel caso di contratti da adempiere simultaneamente? (consid. 2). 3. Fissazione di un termine secondo l'art. 83 cpv. 2 CO. Fissazione del termine secondo la disciplina di cui all'art. 107 cpv. 1 CO (consid. 3a). Attitudine del debitore in caso di fissazione di un termine troppo breve (consid. 3b).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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