Gesetzesartikel
Art. 83 OR – Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit
2 Entscheide, in denen Art. 83 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bank legt Bankenstundungsgesuch ein: Zahlungsunfähigkeit gilt als eingestanden, Gläubiger darf Sicherstellung nach Art. 83 OR verlangen auch bei Zug-um-Zug-Vertrag (Art. 83 OR)
- Konkursmasse wehrt sich gegen Kollokation zedierter Subunternehmerforderungen: Erfüllungsinteresse bleibt bestehen, aber Kostenentscheid ist unklar (Art. 250 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.