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Justizze. Art. 73 StBOG

Bundesstrafgericht

ESTV beantragt Entsiegelung versiegelter Akten nach Hausdurchsuchung – Rückzug aller Einsprachen führt zur Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos (Art. 25 Abs. 4 VStrR)

Datum
05.04.2023
Geschäftsnummer
BE.2022.18
Abteilung
CH_BSTG_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 73 StBOG

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragte beim Bundesstrafgericht die Entsiegelung und Durchsuchung versiegelter Akten, die bei einer Hausdurchsuchung am privaten Wohnsitz des Ehepaars A. und B. sichergestellt worden waren. Die Gesuchsgegner hatten zuvor Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben, welche sie später teilweise zurückzogen. Die ESTV verlangte daraufhin die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos. Streitig war, ob das Entsiegelungsverfahren fortzuführen sei, nachdem sämtliche Einsprachen zurückgezogen worden waren.

Das Bundesstrafgericht schreibt das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos ab, weil sämtliche Einsprachen der Gesuchsgegner gegen die Durchsuchung zurückgezogen wurden: Rechtsanwalt Gabrieli erklärte am 9. Januar 2023, gegen die Entsiegelung der übrigen versiegelten Akten keine Einwendungen zu haben; Rechtsanwalt Holenstein erklärte am selben Tag ebenfalls, gegen die Entsiegelung der noch unter Siegel stehenden Akten MIR001, MIR003, MIR005, MIR007, MIR012–015 sowie der elektronischen Datenträger MIR028–MIR029 keine Einwendungen zu haben. Diese Erklärungen erfolgten nach Zusage der ESTV, die zur Diskussion stehenden Akten nicht zu beschlagnahmen, sondern unverzüglich auszuhändigen. Aufgrund dieses vollständigen Rückzugs der Einsprachen und des Antrags der ESTV, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, erachtet die Beschwerdekammer das Verfahren als erledigt. Die Entscheidung beruht auf Art. 25 Abs. 4 der Verwaltungsstrafreglement (VStrR), der die Abschreibung eines Verfahrens als gegenstandslos vorsieht, wenn der Gegenstand weggefallen ist. Die Gerichtsgebühr wird gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG analog i.V.m. Art. 73 Abs. 3 lit. c der Verordnung über die Gerichtsorganisation (StBOG) auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festgesetzt und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Verfahren stellt eine typische administrative Prozedur zur Durchsetzung steuerlicher Vollzugsmassnahmen dar und zeigt die Konsequenz eines vollständigen Einspracherückzugs im Entsiegelungsverfahren.

Regeste

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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