Gesetzesartikel
Art. 95 LGV – Übergangsbestimmungen
2 Entscheide, in denen Art. 95 LGV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Importeurin verlangt analoge Anwendung der vierjährigen Übergangsfrist nach Art. 95 Abs. 2 LGV bei Zolltarifierung: Keine Verknüpfung zwischen Lebensmittel- und Zollrecht, Beschwerde abgewiesen (Art. 83 lit. l BGG)
- Biermarke 'Lozärner Bier' mit blau-weisser Aufmachung imitiert Luzerner Wappen: Täuschungsverbot nach Lebensmittelgesetz verletzt (Art. 18 LMG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.