Gesetzesartikel
Art. 94 VVG – Umwandlung und Rückkauf von Anteilen am Geschäftsergebnis
2 Entscheide, in denen Art. 94 VVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherungsnehmer verlangt detaillierte Jahresrechnungen zur Prüfung der Überschussbeteiligung aus Säule-3a-Versicherung: Auskunftsanspruch beschränkt durch Geschäftsgeheimnis (Art. 36 Abs. 2 VAG, Art. 92 Abs. 2 und Art. 94 VVG)
- Stempelabgabe auf Überschussanteilen bei Rentenversicherung mit Rückgewähr: Keine Prämienzahlung, Beschwerde gutgeheissen (Art. 21 lit. a StG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.