Gesetzesartikel
Art. 87 KVG – Streitigkeiten unter Versicherern
2 Entscheide, in denen Art. 87 KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Krankenversicherer klagt direkt auf Differenzzahlung gegen Kanton: Unzulässig mangels anfechtbarer Verfügung, kantonales Verfahren massgebend (Art. 41 Abs. 3 KVG)
- Sozialversicherer erhält keine Parteientschädigung: Kostenfreiheit gilt auch erstinstanzlich, ausser bei mutwilliger Klage (Art. 73 Abs. 2 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.