Gesetzesartikel
Art. 8 StG – Beteiligungsrechte
2 Entscheide, in denen Art. 8 StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eheleute mit steuerlichem Wohnsitz in Schaffhausen erwerben Wohnung in Italien: Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert werden auf Basis von 80 bzw. 5,0 Prozent festgesetzt (Art. 127 Abs. 2 BV)
- Verheirateter Steuerpflichtiger mit Ehefrau in Luzern und Kindern in Zug: Steuerlicher Wohnsitz in Luzern festgestellt, obwohl er in Zug arbeitet und sich dort gesellschaftlich engagiert (Art. 8 Abs. 2 StG/LU)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.