Gesetzesartikel
Art. 49 WRG – Gebühren und Wasserzinse
2 Entscheide, in denen Art. 49 WRG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Wasserzinserhöhung am Hochrhein ohne Abstimmung mit Baden-Württemberg unzulässig (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG)
- Wasserzinserhöhung auf bundesrechtliches Maximum trotz Konzessionsvorbehalt: Auslegung ergibt Zustimmung zu Anpassung, Beschwerde abgewiesen (Art. 49 Abs. 1 WRG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.