Gesetzesartikel
Art. 47 MSchG – Grundsatz
3 Entscheide, in denen Art. 47 MSchG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- PUMA beantragt Eintragung von Marken mit WORLD CUP QATAR 2022 und WORLD CUP 2022: Irreführende Zeichen nach Art. 2 lit. c MSchG, FIFA-Marken QATAR 2022 und WORLD CUP 2022 fehlen originäre Unterscheidungskraft nach Art. 2 lit. a MSchG
- IGE lehnt Markeneintragung von "SWISS RE" mit Herkunftsangabe ab: Herkunftsangabe zutreffend, geografische Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses unzulässig (Art. 49 Abs. 1 MSchG)
- Biermarke 'Lozärner Bier' mit blau-weisser Aufmachung imitiert Luzerner Wappen: Täuschungsverbot nach Lebensmittelgesetz verletzt (Art. 18 LMG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.