Gesetzesartikel
Art. 33bis AHVG – Ablösung einer Invalidenrente
2 Entscheide, in denen Art. 33bis AHVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ablösung IV-Rente durch AHV-Altersrente: Keine Besitzstandsgarantie bei Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten (Art. 33bis Abs. 1 AHVG)
- Einkommenssplitting bei Bezug einer IV-Rente durch den Ehegatten: Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.