Gesetzesartikel
Art. 339 ZPO – Zuständigkeit und Verfahren
2 Entscheide, in denen Art. 339 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mutter beantragt Schuldneranweisung gegen Vater für Unterhalt der minderjährigen Kinder: örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 26 ZPO am Wohnsitz einer Partei, nicht nach Art. 339 ZPO am Vollstreckungsort (Art. 26 ZPO)
- Gläubiger klagt direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme ohne vorherige Feststellung der Leistungspflicht: Klage nicht zulässig, da Leistungspflicht vorfrageweise nicht geklärt werden darf (Art. 98 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.