Gesetzesartikel
Art. 270b OR – Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen
2 Entscheide, in denen Art. 270b OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieterin ändert Hausordnung einseitig und beschränkt Musizieren auf drei Stunden pro Tag sowie an Sonn- und Feiertagen: Änderung ist begründet und nicht missbräuchlich (Art. 269d OR)
- Mietzinserhöhung nach Totalsanierung: Formelle Begründung im Formular genügt ohne Bauabrechnung (Art. 269d OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.