Gesetzesartikel
Art. 21 NHG – Zweck: Ufervegetation
2 Entscheide, in denen Art. 21 NHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Abschussanordnungen für geschützte Vögel sind Verfügungen: Verbandsbeschwerde auch bei Einzelmassnahmen zulässig (Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG)
- Ausnahmebewilligung für Einfamilienhaus im Gewässerraum des Zürichsees: Rückweisung wegen ungenügender Interessenabwägung (Art. 41c GSchV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.