Gesetzesartikel
Art. 196 BV – Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung
2 Entscheide, in denen Art. 196 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Juristische Person verlegt statutarischen Sitz nach Zug, aber tatsächliche Verwaltung bleibt in Zürich: Veranlagungsverfügung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer für Steuerperiode 2015 ist nichtig (Art. 105 DBG)
- Kapitalleistung aus Vorsorge nach Kantonswechsel: Zuständigkeit des Fälligkeitskantons für DBG, aber Verjährung durch Meldung des Zuzugskantons unterbrochen (Art. 216 Abs. 1 DBG 1990)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.