Gesetzesartikel
Art. 18 JStG – Änderung der Massnahmen
2 Entscheide, in denen Art. 18 JStG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Jugendlicher beansprucht Entschädigung für Überhaft bei vorsorglicher geschlossener Unterbringung: Kein Anspruch, da Schutzmassnahme schuldunabhängig und erzieherisch motiviert ist (Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG)
- Vorsorgliche offene Unterbringung eines volljährigen Jugendlichen im Massnahmenänderungsverfahren: Zulässig bei Scheitern der Betreuung (Art. 5, 18 JStG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.