Gesetzesartikel
Art. 140k PatG – Nichtigkeit
2 Entscheide, in denen Art. 140k PatG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pharmaunternehmen beantragt Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats wegen versäumter Antragsfrist: Liste der Nichtigkeitsgründe nach Art. 140k PatG ist abschliessend (Art. 140k PatG)
- Hersteller beantragt Nichtigkeitserklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine Wirkstoffkombination: Rechtsprechungsänderung zur Offenbarungstheorie bleibt ohne Rückwirkung auf vorher rechtskräftig erteiltes Zertifikat (Art. 140k Abs. 1 lit. a PatG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.