Gesetzesartikel
Art. 140d PatG – Schutzgegenstand und Wirkungen
2 Entscheide, in denen Art. 140d PatG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pharmaherstellerin vertreibt Generikum mit Phosphat-Salz statt Fumarat-Salz: Ergänzendes Schutzzertifikat umfasst auch pharmakologisch gleichwirkende Salzformen (Art. 140d Abs. 2 PatG)
- Hersteller beantragt Nichtigkeitserklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine Wirkstoffkombination: Rechtsprechungsänderung zur Offenbarungstheorie bleibt ohne Rückwirkung auf vorher rechtskräftig erteiltes Zertifikat (Art. 140k Abs. 1 lit. a PatG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.