Gesetzesartikel
Art. 11 BöB – Verfahrensgrundsätze
2 Entscheide, in denen Art. 11 BöB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Universität Zürich bietet bei öffentlicher Ausschreibung nicht kostendeckend: Ausschluss wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsneutralität möglich (Art. 11 BöB)
- Beschwerdelegitimation im Vergaberecht: Auslegung der Eignungskriterien und Ermessen der Vergabestelle beim Ceneri-Basistunnel (Art. 48 VwVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.