Gesetzesartikel
Art. 105 StGB – Keine oder bedingte Anwendbarkeit
2 Entscheide, in denen Art. 105 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verschweigt Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens von Fr. 18'393.15 und erhält zu viel Sozialhilfe: leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen bejaht (Art. 148a Abs. 2 StGB)
- GmbH als Fahrzeughalterin verurteilt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Strafbarkeit für Übertretungen mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.