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Justizze. Art. 15 JStG

Bundesgericht

Jugendlicher in Gefängnisjugendabteilung untergebracht: Vorsorgliche Schutzmassnahme rechtmässig, keine richterliche Haftprüfung analog Untersuchungshaft (Art. 15 JStG)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
7B_571/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 JStG Art. 15 JStG Art. 26 JStPO Art. 39 JStPO

Zusammenfassung

Ein 2010 geborener Jugendlicher wurde aufgrund einer ADHS-Diagnose, mangelnder Medikamenteneinnahme und Überforderung der Mutter sowie fehlgeschlagener familiärer Interventionen im Irak per Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 26. Februar 2026 in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West eingewiesen. Dies erfolgte als vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Jugendstrafgesetz bis zur Bereitstellung eines geeigneten Beobachtungsplatzes. Der Jugendliche erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und rügte eine Verletzung der persönlichen Freiheit sowie das Fehlen einer richterlichen Überprüfung der Haft innerhalb von sieben Tagen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 1. April 2026 ab. Am 23. März 2026 wurde der Jugendliche in eine spezialisierte Institution verlegt. Gegen diesen Beschluss gelangte er mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Gefängnisunterbringung sowie Entschädigung für den Freiheitsentzug.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der vorübergehenden Einweisung des Jugendlichen in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die Massnahme als vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 JStG angeordnet wurde. Angesichts der diagnostizierten ADHS-Erkrankung, der unzuverlässigen Medikamenteneinnahme, der Überforderung der Mutter und des Scheiterns früherer zivilbehördlicher und familiärer Bemühungen bestand ein dringendes Schutzbedürfnis, das eine unverzügliche Krisenintervention erforderte.

Der vorübergehende Aufenthalt im Gefängnis von knapp einem Monat (26. Februar bis 23. März 2026) war verhältnismässig, da die Jugendanwaltschaft unmittelbar nach der Einweisung schweizweit nach einem Platz suchte und bereits am 26. Februar Anfragen bei der Institution B. und dem Jugendheim Platanenhof stellte. Die Beauftragung eines forensisch-psychologischen Gutachters am 12. März 2026 belegt die Intensität der behördlichen Bemühungen. Eine solche Übergangslösung („Organisationshaft“) ist zulässig, solange sie kurzfristig bleibt und rasch eine geeignete Einrichtung gefunden wird.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden richterlichen Überprüfung stellt das Bundesgericht fest, dass Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK nur für Untersuchungshaft gelten, nicht aber für vorsorgliche Schutzmassnahmen. Letztere fallen unter Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK (Freiheitsentzug Minderjähriger zum Zweck überwachter Erziehung). Da das Gesetz in Art. 26 und Art. 39 Abs. 3 JStPO die Zuständigkeiten abschliessend regelt und Beschwerden gegen vorsorgliche Schutzmassnahmen der Beschwerdeinstanz zuweist, besteht keine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung der haftprüfenden Bestimmungen der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; die Rechtsvertreterin erhält aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.--, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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