Schweizer Unternehmen bestreitet Vollstreckbarkeit deutscher Versäumnisentscheide: Beweislast für Zustellungsverweigerungsgrund liegt bei Widersprechender, definitive Rechtsöffnung zulässig (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ)
- Datum
- 31.05.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_663/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 9 BV Art. 34 LugÜ Art. 53 LugÜ Art. 54 LugÜ Art. 55 LugÜ Art. 80 SchKG Art. 46 aLugÜ
Zusammenfassung
Eine Schweizer Aktiengesellschaft erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich, das einer deutschen GmbH definitive Rechtsöffnung für zwei Forderungen aus einem deutschen Versäumnisurteil gewährt hatte. Streitpunkt war, ob die deutsche GmbH die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids erfüllt hatte, insbesondere ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und in geeigneter Weise über das Verfahren informiert worden war. Die Beschwerdeführerin behauptete, ihr sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, und machte geltend, die Beweislast für diesen Anerkennungsverweigerungsgrund müsse beim Antragsteller liegen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist, weil der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es verweist darauf, dass die Frage der Beweislast für Anerkennungsverweigerungsgründe bereits durch die Rechtsprechung zum alten LugÜ geklärt ist und sich die Literatur zum neuen LugÜ weitgehend daran anschliesst; die Beschwerdeführerin macht nicht plausibel, weshalb diese klare Rechtslage nun dringend höchstrichterlich überprüft werden müsste. Stattdessen behandelt das Bundesgericht die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese weist es ab, weil die Rüge der Willkür unbegründet ist: Das Obergericht hat die Beweislast für den Anerkennungsverweigerungsgrund nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ korrekt der Beschwerdeführerin auferlegt, da diese sich der Anerkennung widersetzt und die Richtigkeit der in der Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ enthaltenen Angaben zur Zustellung am 31. März 2015 nicht widerlegt hat. Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem Bezirksgericht noch vor dem Obergericht Beweismittel oder Beweisanträge vorgelegt, um ihre Behauptung zu stützen, dass C.________ nicht berechtigt gewesen sei, für sie Schriftstücke entgegenzunehmen; sie beschränkte sich auf die bloße Bestreitung des Zustellungszeugnisses ohne konkrete Beweisführung. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setzt nach Art. 80 SchKG einen vollstreckbaren Entscheid voraus, dessen Vollstreckbarkeit im Rahmen der inzidenten Prüfung festgestellt wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG, und sie hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die fortlaufende Anwendung der bewährten Beweislastregelung auch unter dem revidierten LugÜ bestätigt und klargestellt hat, dass die bloße Behauptung eines Zustellungsfehlers ohne substantiierte Beweisführung nicht ausreicht, um einen Anerkennungsverweigerungsgrund geltend zu machen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.