Justizze.

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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Drei minderjährige somalische Mädchen beantragen Asyl aus dem Ausland: Keine glaubhafte Darlegung individueller Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, Einreisebewilligung abgelehnt

Datum
15.06.2016
Geschäftsnummer
E-3028/2015
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 12 AsylG Art. 19 AsylG Art. 20 AsylG Art. 41 AsylG Art. 52 AsylG Art. 106 AsylG Art. 10 AsylV Art. 3 EMRK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG

Zusammenfassung

Drei minderjährige somalische Mädchen reichten über ihre in der Schweiz lebende Tante ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragten eine Einreisebewilligung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab, weil die Mädchen weder das Verwandtschaftsverhältnis zur Tante noch eine individuelle, zielgerichtete Verfolgung glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, sie seien aufgrund ihrer weiblichen Geschlechtsidentität, ihrer internen Vertreibung und der Bedrohung durch die Al-Shabaab-Miliz in Somalia in akuter Gefahr. Sie berichteten von schwierigen Lebensbedingungen in einer Siedlung ohne Zugang zu Wasser, medizinischer Versorgung oder Schulbildung sowie von der physisch geschwächten Großmutter, die sie allein schützen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im Auslandsgesuch erfüllt seien.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Einreisebewilligung durch das SEM. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft darlegen konnten, einer individuellen, zielgerichteten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, da ihre Vorbringen lediglich allgemeine Risiken für die somalische Bevölkerung beschrieben, ohne konkrete, persönliche Bedrohungen zu benennen. Das Verwandtschaftsverhältnis zur in der Schweiz lebenden Tante blieb ungeklärt, da diese die Mädchen in ihrem eigenen Asylverfahren und demjenigen ihrer Söhne nicht erwähnt hatte und die vorgelegten Fotografien und Dokumente das Verhältnis nicht rechtsgenügend bewiesen. Auch die Zugehörigkeit zu einem gefährdeten Minderheitenclan wurde nicht behauptet oder nachgewiesen; vielmehr gehörten die Mädchen laut Aktenangaben dem großen Hauptclan der H._______ an. Die Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu und E._______, insbesondere nach der Rückeroberung durch AMISOM im Jahr 2012, sowie die Möglichkeit der Unterstützung durch männliche Verwandte oder Bekannte in Somalia sprachen gegen eine unzumutbare Lage. Die späte Einreichung des Gesuchs im Jahr 2012, obwohl die behauptete Bedrohung seit Jahren bestehe, erschien unplausibel. Die Beschwerdeführerinnen konnten daher nicht nachweisen, dass ihnen bei einem Verbleib in Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte.

Die Entscheidung beruht auf Art. 3 AsylG (Verfolgungsbegriff), Art. 19 und 20 AsylG (Asylgesuch im Ausland), Art. 52 Abs. 2 AsylG (Zumutbarkeit des Verbleibs), Art. 105 AsylG (Zuständigkeit und endgültige Entscheidung), Art. 106 Abs. 1 AsylG (Kognition), Art. 31–33 VGG (Zuständigkeit und Verfahren), Art. 37 VGG (Anwendung des VwVG), Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG (Legitimation und Beteiligtenstellung), Art. 63 Abs. 1 VwVG (Kosten) sowie Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung). Die Kosten wurden nicht erhoben, da die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Glaubhaftigkeitsprüfung bei Auslandsgesuchen unterstreicht und klarmacht, dass allgemeine Unsicherheit oder schwierige Lebensbedingungen allein nicht ausreichen, um eine individuelle Verfolgung im Sinne des Asylrechts zu begründen – es bedarf konkreter, glaubhafter Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Bedrohung.

Regeste

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.