Minderheitsgesellschafterin verlangt rückwirkende Erstellung von Abschlüssen nach Swiss GAAP FER: Antrag zu spät gestellt, Frist endet sechs Monate vor Bilanzstichtag (Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 III 174 · ATF 150 III 174 · DTF 150 III 174
- Datum
- 03.01.2024
- Geschäftsnummer
- 4A_369/2023
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Holdinggesellschaft mit 20 Prozent Anteil am Aktienkapital einer anderen Holdinggesellschaft verlangte per Schreiben vom 17. Juli 2020, dass diese ihre Abschlüsse für die Jahre 2018, 2019 und 2020 nach Swiss GAAP FER erstelle. Die Beklagte lehnte dies ab. Vor Gericht wurde zunächst teilweise zugunsten der Klägerin entschieden, doch das Obergericht hob diesen Teil auf und wies das Begehren ab, weil der Antrag zu spät gestellt sei. Die Klägerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte, das Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Erstellung der Abschlüsse zu verurteilen. Streitig war insbesondere, bis wann ein solches Verlangen gestellt werden muss.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, wonach das Begehren um einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zu spät gestellt worden war. Es stellte klar, dass das Recht gemäss Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz für das betreffende Geschäftsjahr ausgeübt werden muss. Da das Geschäftsjahr der Beklagten jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, war der Stichtag für das Geschäftsjahr 2020 der 31. Dezember 2020; der Antrag hätte daher spätestens Ende Juni 2020 gestellt werden müssen. Der Antrag vom 17. Juli 2020 war damit bereits für das Geschäftsjahr 2020 verspätet und erst recht für die Geschäftsjahre 2018 und 2019. Diese Frist ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Abschluss nach einem anerkannten Standard fristgerecht der Generalversammlung vorzulegen, die gemäss Art. 699 Abs. 2 OR innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs stattfinden muss (Art. 962a Abs. 4 OR). Ein späterer Antrag würde die gesetzlich vorgesehene Frist für die Genehmigung der Jahresrechnung gefährden. Zudem erfordert die Umstellung des Rechnungslegungsstandards erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand – empirische Erhebungen zeigen, dass über die Hälfte der Unternehmen mit einem Aufwand von bis zu sechs Monaten rechnet, ein Drittel mit sieben bis zwölf Monaten und ein kleiner Teil mit mehr als zwölf Monaten – was eine klare, starre Frist zur Wahrung der Rechtssicherheit und Praktikabilität erforderlich macht. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Interessen der Minderheitsgesellschafter durch Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR geschützt werden sollen, aber nicht ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft und ihres Verwaltungsrats; eine flexible, fallbezogene Frist würde den Minderheitenschutz untergraben, da die Entscheidung dann im Belieben des Verwaltungsrats läge. Die Beschwerdeführerin musste die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- tragen und die Beschwerdegegnerin mit Fr. 6'000.-- entschädigen. Die Entscheidung prägt erstmals verbindlich die Frist für das Minderheitsrecht auf Abschluss nach anerkanntem Standard und stellt klar, dass dieses Recht keine Gestaltungsrechtswirkung ohne zeitliche Begrenzung besitzt.
Regeste
Art. 962 OR; Recht auf Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung; Frist. Das Recht, gestützt auf Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu verlangen, ist spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahrs auszuüben, jedenfalls bei Aktiengesellschaften (E. 3, 5 und 6). Regeste Art. 962 CO; droit à l'établissement d'états financiers selon une norme reconnue; délai. Le droit, fondé sur l'art. 962 al. 2 ch. 1 CO, de demander des états financiers selon une norme reconnue pour un exercice déterminé doit être exercé au plus tard six mois avant la date de clôture du bilan de l'exercice concerné, en tout cas dans les sociétés anonymes (consid. 3, 5 et 6). Regesto Art. 962 CO; diritto a una chiusura contabile effettuata in base a una norma contabile riconosciuta; termine. Il diritto, basato sull'art. 962 cpv. 2 n. 1 CO, di domandare per un determinato esercizio annuale una chiusura contabile effettuata in base a una norma contabile riconosciuta, va esercitato al più tardi sei mesi prima della data di riferimento del bilancio di chiusura del relativo esercizio annuale, perlomeno nelle società anonime (consid. 3, 5 e 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.