Justizze.

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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Kind nach behördlicher Fremdplatzierung bei Pflegefamilie adoptiert: Opferstatus bleibt erhalten, Solidaritätsbeitrag möglich (Art. 2 lit. b AFZFG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 II 281 · ATF 149 II 281 · DTF 149 II 281
Datum
05.05.2023
Geschäftsnummer
2C_393/2022
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 AFZFG Art. 2 AFZFG Art. 4 AFZFG Art. 42 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Justiz weist ein Gesuch um Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ab. Der Beschwerdegegner war nach seiner Geburt im Februar 1967 seiner Mutter weggenommen und zunächst in einem Diakoniewerk sowie ab Dezember 1967 bei einer Pflegefamilie behördlich fremdplatziert worden; diese adoptierten ihn am 19. Juli 1969 im Alter von knapp zweieinhalb Jahren. Im Vorschul- und schulpflichtigen Alter erlitt er bei seinen Adoptiveltern körperliche Gewalt und wirtschaftliche Ausbeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Entscheid des Bundesamts auf und wies die Sache zur Abklärung der Opfereigenschaft zurück. Das Bundesamt erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Bundesamts für Justiz ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdegegner trotz Adoption durch seine Pflegeeltern weiterhin als fremdplatziert im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG gilt, weil die Fremdplatzierung aus der Perspektive des Kindes zu beurteilen ist und die Familie, in die es geboren wurde, seine „eigene“ Familie bleibt. Die behördliche Platzierung bei der Pflegefamilie stand am Ursprung der späteren Integritätsverletzungen, die im Vorschul- und schulpflichtigen Alter durch schwere Schläge und übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft in der schulfreien Zeit erfolgten. Die Opfereigenschaft ergibt sich daher nicht aus der Zwangsadoption der Mutter, sondern aus den unmittelbaren und schweren Integritätsverletzungen während der auf die Kindswegnahme folgenden Fremdplatzierung – auch nach der Adoption durch dieselbe Familie. Damit erfüllt der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für einen Solidaritätsbeitrag gemäss Art. 4 Abs. 1 AFZFG in Verbindung mit Art. 2 lit. c und lit. d AFZFG. Die Vorinstanz hatte die Sache zu Recht zur Abklärung der Opfereigenschaft zurückgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt zudem, dass die Beschwerde zulässig war, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. x BGG vorlag und der Rückweisungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken konnte. Es erhebt keine Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG und verurteilt das Bundesamt zur Entschädigung des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt erstmals materiell den Opferbegriff im AFZFG und präzisiert die Auslegung von „Fremdplatzierung“ im Fall einer Adoption durch dieselbe Pflegefamilie.

Regeste

Art. 2 AFZFG; Begriff der Fremdplatzierung; Auswirkung der Adoption durch die Pflegeeltern, bei denen das Kind ursprünglich fremdplatziert wurde. Rechtliches (E. 3). Ein Kind, das zunächst behördlich bei einer Pflegefamilie fremdplatziert und später durch die Pflegeeltern der gleichen Familie adoptiert wurde, ist auch nach der Adoption von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG betroffen (E. 4). Regeste Art. 2 LMCFA; notion de placement extrafamilial; conséquence de l'adoption d'un enfant placé par ses parents nourriciers. Cadre juridique (consid. 3). Un enfant, qui a d'abord été placé chez une famille d'accueil, avant d'être adopté par les parents nourriciers de cette même famille, reste l'objet d'un placement extrafamilial au sens de l'art. 2 let. b LMCFA nonobstant son adoption (consid. 4). Regesto Art. 2 LMCCE; nozione di collocamento extrafamiliare; conseguenza dell'adozione di un bambino affiliato da parte dei suoi genitori affilianti. Quadro giuridico (consid. 3). Un bambino, dapprima collocato dall'autorità presso una famiglia affiliante e in seguito adottato dai genitori affilianti di questa famiglia rimane, nonostante la sua adozione, oggetto di un collocamento extrafamiliare ai sensi dell'art. 2 lett. b LMCCE (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.