Naturschutzorganisation erhält Akteneinsicht gegen Baubewilligung für Ferienresort: Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zur Aufhebung und Rückweisung (Art. 20 Abs. 1 ZWG, Art. 12b NHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 II 359 · ATF 148 II 359 · DTF 148 II 359
- Datum
- 17.03.2022
- Geschäftsnummer
- 1C_241/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 106 BGG Art. 12 NHG Art. 12b NHG Art. 12c NHG Art. 20 ZWG
Zusammenfassung
Helvetia Nostra erhob Einsprache gegen ein Baugesuch der RESalpina GmbH für ein Ferienresort mit 80 Wohnungen in Surses. Die Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung am 31. Oktober 2019. Helvetia Nostra beantragte wiederholt Einsicht in die Baugesuchsakten und die Baubewilligung, was die Gemeinde ablehnte. Dagegen erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden, das diese abwies. Vor dem Bundesgericht rügte Helvetia Nostra die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie die fehlende Publikation des Baugesuchs im kantonalen Amtsblatt statt nur im kommunalen Amtsblatt und auf der Gemeindewebsite, was nach ihrer Auffassung die Anwendung von Art. 12b NHG erfordert hätte. Sie machte geltend, dass Art. 20 Abs. 1 ZWG nicht als lex specialis gegenüber Art. 12b NHG gelten könne und verfassungs- sowie völkerrechtswidrig sei.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden auf und weist die Sache zur neuerlichen Beurteilung zurück, weil das Verwaltungsgericht die Rüge der Beschwerdeführerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Akteneinsicht nicht geprüft hat. Dies stellt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dar, da Helvetia Nostra als Partei im Streit um ihre Einspracheberechtigung grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle verfahrensbezogenen Akten hat, die für die Beurteilung ihrer Rechte relevant sein könnten. Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 20 Abs. 1 ZWG als lex specialis gegenüber Art. 12b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NHG gilt, was bedeutet, dass die Ausschreibung von Baugesuchen für Zweitwohnungen sich abschliessend nach den kantonalen Vorgaben richtet und eine Publikation im kantonalen Amtsblatt nicht zwingend erforderlich ist. Diese Auslegung wird durch den klaren Wortlaut des Gesetzes, die Entstehungsgeschichte mit expliziten Aussagen der Kommissionssprecher und Ständeratsmitglieder sowie die einhellige Literaturmeinung gestützt. Allerdings bleibt offen, ob das Bauvorhaben mit einer anderen Bundesaufgabe verbunden war, die Art. 12b NHG auslösen würde – etwa durch eine bundesrechtliche Spezialbewilligung oder durch die Notwendigkeit einer Zusatzbewilligung nach Bundesrecht wie dem Natur- und Heimatschutzgesetz, für die Art. 45 Abs. 2 KRVO eine Publikation im Kantonsamtsblatt vorschreibt. Da ohne Kenntnis der vollständigen Baugesuchsakten keine zuverlässige Beurteilung möglich ist, muss die Vorinstanz nach Gewährung der Akteneinsicht prüfen, ob solche zusätzlichen Bundesaufgaben vorliegen. Auch die Frage, ob der Erlass einer Planungszone zur Redimensionierung der Bauzone gemäss Art. 15 RPG eine Bundesaufgabe darstellt, bleibt vorerst unbeantwortet, da die Vorinstanzen sich nicht dazu geäussert haben und der Baubewilligungsentscheid nicht vorliegt. Die Gemeinde Surses hat Helvetia Nostra für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen, da die Beschwerde ausschliesslich das Akteneinsichtsrecht und die Einspracheberechtigung betrifft und die private Bauherrschaft sich nicht am Verfahren beteiligt hat. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hierarchische Beziehung zwischen Art. 20 Abs. 1 ZWG und Art. 12b NHG endgültig klärt und zugleich die Grenzen der lex-specialis-Auslegung aufzeigt, indem sie die Möglichkeit einer kumulativen Anwendung bei Vorliegen anderer Bundesaufgaben offenhält.
Regeste
Publikation von Baugesuchen im Anwendungsbereich des ZWG (Art. 20 Abs. 1 ZWG; Art. 12b NHG). Art. 20 Abs. 1 ZWG ist lex specialis zu Art. 12b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NHG. Die Publikation von Baugesuchen im Anwendungsbereich des ZWG richtet sich somit ausschliesslich nach kantonalem Recht (E. 3-4.4). Dieses muss allfälligen verfassungs- oder völkerrechtlichen Mindestanforderungen an die Publikation genügen (E. 4.5). Als Sondervorschrift ist Art. 20 Abs. 1 ZWG eng auszulegen. Sie gelangt nicht zur Anwendung, wenn mit dem Bauvorhaben eine andere Bundesaufgabe verbunden ist (E. 5). Regeste Publication des demandes de permis de construire relevant du champ d'application de la LRS (art. 20 al. 1 LRS; art. 12b LPN). L'art. 20 al. 1 LRS est une lex specialis par rapport à l'art. 12b al. 1 première phrase et al. 2 LPN. La publication des demandes de permis de construire relevant du champ d'application de la LRS dépend par conséquent exclusivement du droit cantonal (consid. 3-4.4). Celui-ci doit satisfaire à d'éventuelles exigences minimales découlant du droit constitutionnel ou du droit international en matière de publication (consid. 4.5). En tant que disposition spéciale, l'art. 20 al. 1 LRS doit être interprété restrictivement. Il ne s'applique pas lorsqu'une autre tâche de la Confédération est concernée par le projet de construction (consid. 5). Regesto Pubblicazione di domande di costruzione che rientrano nel campo d'applicazione della LASec (art. 20 cpv. 1 LASec; art. 12b LPN). L'art. 20 cpv. 1 LASec è una lex specialis per rapporto all'art. 12b cpv. 1 primo periodo e cpv. 2 LPN. La pubblicazione di domande di costruzione che rientrano nel campo d'applicazione della LASec è quindi retta esclusivamente dal diritto cantonale (consid. 3-4.4). Quest'ultimo deve soddisfare eventuali esigenze minime derivanti dal diritto costituzionale o internazionale in materia di pubblicazione (consid. 4.5). Quale norma speciale, l'art. 20 cpv. 1 LASec dev'essere interpretata in maniera restrittiva. Essa non è applicabile quando il progetto edilizio è collegato a un altro compito federale (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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