Gesellschafter mit 45 % Anteil klagt auf Austritt aus GmbH: Austritt nicht bewilligt, weil Erwerbsobergrenze für eigene Stammanteile von 35 % überschritten würde (Art. 783 und 822 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 505 · ATF 147 III 505 · DTF 147 III 505
- Datum
- 19.07.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 III 505
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Gesellschafter einer GmbH mit 45 % Beteiligung klagte vor dem Bezirksgericht auf Austritt aus der Gesellschaft. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil der Austritt dazu führen würde, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals halten müsste – was nach gesetzlicher Obergrenze unzulässig ist. Der Gesellschafter legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, das Austrittsrecht sei zwingend und dürfe nicht an die Möglichkeit der Abfindung oder Kapitalherabsetzung geknüpft werden. Streitig war insbesondere, ob der Austritt trotz Überschreitung der 35-Prozent-Grenze bewilligt werden muss und ob das Gericht von Amtes wegen alternative Lösungen wie die Auflösung der Gesellschaft anordnen darf.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Austrittsklage. Der Austritt des Gesellschafters mit 45 % Beteiligung wäre rechtlich unzulässig, weil er zur Folge hätte, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals halten müsste – eine Konstellation, die Art. 783 Abs. 2 OR ausdrücklich verbietet, um den Gläubigerschutz und das Haftungssubstrat der Gesellschaft zu wahren. Das Stammkapital der GmbH beträgt Fr. 20'000.– und kann nicht herabgesetzt werden, da dies das gesetzliche Mindestkapital unterschreiten würde (Art. 773 und 782 Abs. 2 OR). Zudem sind die Stammanteile des Gesellschafters zurzeit nicht veräusserbar, und es fehlt an einer Grundlage für eine zwangsweise Übertragung auf Mitgesellschafter. Damit bleibt als einzige Möglichkeit die Übernahme durch die Gesellschaft selbst – welche aber an der 35-Prozent-Obergrenze scheitert. Das Gericht betonte, dass Art. 822 OR keine Ermächtigung enthält, statt auf Austritt auf alternative Rechtsfolgen wie die Auflösung der Gesellschaft zu erkennen; solche Begehren müssen vom Kläger ausdrücklich gestellt werden (Art. 821 Abs. 3 Satz 2 OR, Art. 58 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger ausschliesslich auf Austritt geklagt hatte, durfte das Gericht nicht von Amtes wegen eine andere Lösung anordnen. Die Entscheidung klärt erstmals grundsätzlich, dass ein Austritt nicht bewilligt werden darf, wenn er die Erwerbsobergrenze nach Art. 783 OR überschreitet – auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 822 OR.
Regeste
Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7). Regeste Art. 783 et 822 CO; acquisition par la société de parts sociales propres; sortie. Si le départ d'un associé d'une Sàrl a pour conséquence que la société détient des parts sociales propres d'une valeur nominale de plus de 35 % du capital social, cette sortie ne doit pas être autorisée (consid. 1-6). Dans le cadre de la procédure de sortie, le tribunal ne peut pas, sans conclusions correspondantes, ordonner d'office des conséquences juridiques alternatives (consid. 7). Regesto Art. 783 e 822 CO; acquisto di quote sociali proprie; recesso. Il recesso non va autorizzato, se l'uscita di un socio da una sagl ha per conseguenza che la società detiene quote sociali proprie con un valore nominale superiore al 35 % del capitale sociale (consid. 1-6). Senza le relative conclusioni, nella procedura d'uscita, il tribunale non può ordinare d'ufficio conseguenze giuridiche alternative (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.