Gesetzesartikel
Art. 822 OR – Ausscheiden von Gesellschaftern: Austritt
1 Entscheid, in dem Art. 822 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.