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Justizze. Art. 156 SchKG

Bundesgericht

Gepfändeter Eigentümerschuldbrief wird bei Versteigerung nicht herabgesetzt: Art. 156 Abs. 2 SchKG gilt nur für verpfändete, nicht für gepfändete Titel (Art. 156 Abs. 2 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 III 426 · ATF 146 III 426 · DTF 146 III 426
Datum
14.09.2020
Geschäftsnummer
BGE 146 III 426
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 156 SchKG

Zusammenfassung

Ein Gläubiger betreibt einen Schuldner für eine Forderung von über 1,8 Millionen Franken. Das Betreibungsamt pfändet zwei Grundstücke und errichtet darauf später einen Inhaberschuldbrief im Namen des Schuldners, den es ebenfalls pfändet. Bei der Versteigerung des Schuldbriefs enthält die Steigerungsanzeige einen Hinweis, dass Art. 156 Abs. 2 SchKG hier nicht anwendbar sei. Der Schuldner beschwert sich dagegen und verlangt, der Hinweis müsse lauten, dass die Norm analog anzuwenden sei. Das Bezirksgericht weist die Beschwerde ab, das Obergericht kippt das Urteil und ordnet die Korrektur an. Dagegen legt der Gläubiger Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und bestätigt die ursprüngliche Formulierung der Steigerungsbedingungen. Es stellt klar, dass Art. 156 Abs. 2 SchKG ausschliesslich auf verpfändete Eigentümer- oder Inhabertitel Anwendung findet und nicht auf gepfändete Titel – weder unmittelbar noch analog. Der klare Wortlaut der Norm bezieht sich einzig auf Titel, die „zu Faustpfand begeben“ wurden; gepfändete Titel werden darin nicht erwähnt. Diese Auslegung wird durch die systematische Stellung der Norm im vierten Titel des SchKG über die Betreibung auf Pfandverwertung gestützt, nicht im Bereich der Pfändung. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass der Gesetzgeber sich allein mit dem Problem der Faustverpfändung auseinandergesetzt hat: In den parlamentarischen Materialien ist stets nur von „faustverpfändeten Titeln“ die Rede, nie von gepfändeten. Das Bundesgericht sieht daher keine echte Gesetzeslücke, sondern eine bewusste, punktuelle Regelung für den damals diskutierten Fall der Faustverpfändung. Eine analoge Anwendung wäre daher bundesrechtswidrig. Die Frage, ob bei gepfändeten Titeln ähnliche Missstände auftreten können, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, der gegebenenfalls andere Lösungen – etwa eine Modifikation der Abstraktheit der Schuldbriefforderung nach Art. 842 Abs. 2 ZGB oder eine Abweichung von der Pfändungsreihenfolge nach Art. 95 Abs. 2 SchKG – ergreifen könnte.

Regeste

Art. 156 Abs. 2 SchKG. Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.