Gesetzesartikel
Art. 156 SchKG – Verwertungsverfahren: Durchführung
1 Entscheid, in dem Art. 156 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.